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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/487 des Rates vom 11. März 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

(ABl. L 2025/487 vom 12.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. November 2019 hat der Rat die Verordnung (EU) 2019/1890 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, gestrichen werden.

(3) Die Verordnung (EU) 2019/1890 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.

1) ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1890/oj.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 wird der Eintrag zu folgender Person gestrichen:

1. Mehmet Ferruh AKALIN.


ENDE

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(Stand: 12.03.2025)

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