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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/257 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 54 vom 26.02.2020 S. 9)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Arbeitskräfte festlegen.

(2) Die Anzahl der zu erfassenden Variablen übersteigt die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Arbeitskräfte nicht um mehr als 5 %.

(3) Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts führte die Kommission angemessene Konsultationen mit nationalen Sachverständigen durch

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Arbeitskräfte sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Arbeitskräfte Anhang


Thema Einzelthema Kennung der Variable Bezeichnung der Variable
01. Technische Angaben - 23technische Variablen (19vierteljährlich; 4jährlich) - 1abgeleitete Variable Angaben zur Datenerhebung REFYEAR Jahr der Erhebung
REFWEEK Bezugswoche
REFMONTH Bezugsmonat
INTWEEK Befragungswoche
HHTYPE Lebt in einem privaten Haushalt oder in einem Anstaltshaushalt
STRATUM Schicht
PSU Primäre Stichprobeneinheit
FSU Endgültige (oder letzte) Stichprobeneinheit
DEWEIGHT Designgewicht
Kennzeichnung IDENT Eindeutige Kennung
HHNUM Laufende Nummer des Haushalts
HHSEQNUM Laufende Nummer innerhalb des Haushalts
Gewichte COEFFQ Vierteljährlicher Gewichtungsfaktor
COEFFY Jährlicher Gewichtungsfaktor
COEFF2Y Gewichtungsfaktor für die zweijährlichen Variablen
COEFFMOD Jährlicher Gewichtungsfaktor - Modul
COEFFHH Jährlicher Gewichtungsfaktor für Haushalte
Merkmale der Befragung INTWAVE Laufende Nummer der Erhebungswelle
INTQUEST Verwendeter Fragebogen
MODE Verwendeter Befragungsmodus
PROXY Art der Beteiligung an der Erhebung
Ort COUNTRY Wohnsitzland
REGION Wohnsitzregion
DEGURBA Grad der Verstädterung
02. Personen und Haushaltsmerkmale - 14erfasste Variablen (9vierteljährlich; 4jährlich; 1zweijährlich) - 1abgeleitete Variable Demografie SEX Geschlecht
YEARBIR Geburtsjahr
PASSBIR Geburtstag vorüber
AGE Alter (in vollendeten Jahren)
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund CITIZENSHIP Land der primären Staatsangehörigkeit
COUNTRYB Geburtsland
COBFATH Geburtsland des Vaters

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