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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Anpassung der Muster für die Typgenehmigungsverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge an die Anforderungen der Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 48 vom 21.02.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/129 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hinsichtlich der Anwendung der Umweltanforderungsstufe Euro 5 für Fahrzeuge der Klasse L müssen bestimmte Unterklassen von Fahrzeugen ab bestimmten Daten zusätzliche technische Anforderungen erfüllen. Andere Unterkategorien sind ausgenommen oder müssen bestimmte Anforderungen später erfüllen als in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ursprünglich festgelegt.

(2) Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission 3 festgelegten verwaltungstechnischen Muster zur Typgenehmigung sollten im Lichte der in der Verordnung (EU) 2019/129 vorgesehenen Änderungen angepasst werden, um das Typgenehmigungsverfahren zu vereinfachen und es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+ zu überprüfen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 901/2014 wird wie folgt geändert:

1.Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

" Artikel 12a Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2020 erteilen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung.

(2) Bis zum 31. Dezember 2020 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die auf einem Fahrzeugtyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 11. März 2020 geltenden Fassung typgenehmigt wurde."

2.Die Anhänge I, IV, VII und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2020

1) ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52.

2) Verordnung (EU) 2019/129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 106).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 249 vom 22.08.2014 S. 1).

.

Anhang

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert:

i) unter Nummer 1 wird die folgende Nummer 1.4 angefügt:

"1.4. Fahrzeuge und Fahrzeugtypen gelten gemäß der folgenden Tabelle als mit der Umweltanforderungsstufe Euro 5 oder Euro 5+ konform:

Ermittlung der Umweltanforderungsstufen Euro 5 und Euro 5+ für Fahrzeuge der Klasse L

(Unter-) Klasse Verpflichtend ab dem:
1.1.2020 für neue Fahrzeugtypen
1.1.2021 für bestehende Fahrzeugtypen
Umweltanforderungsstufe Verpflichtend ab dem:
1.1.2024 für neue Fahrzeugtypen
1.1.2025 für bestehende Fahrzeugtypen
Umweltanforderungsstufe
L1e On-Board-Diagnosesystem nicht erforderlich

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(Stand: 05.04.2021)

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