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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit der europäische elektronische Mautdienst (EETS) gut funktioniert, müssen EETS-Nutzer korrekte Daten bereitstellen und sie tragen die Verantwortung für den Zustand der Bordgeräte, falls Bordgeräte verwendet werden.

(2) Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme zu erhöhen und die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des EU-Rechts sicherzustellen, z.B. in Bezug auf den Datenschutz, müssen EETS-Anbieter und Mauterheber ein Mindestmaß an verfahrenstechnischen, technischen und betrieblichen Anforderungen erfüllen.

(3) Allgemeine Anforderungen an die Infrastruktur sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskomponenten genaue Daten liefern, dass die EETS-Anbieter richtig identifiziert und die Bordgeräte - falls solche genutzt werden - ordnungsgemäß installiert werden und dass die Fahrer richtige Informationen über ihre Pflichten zur Entrichtung von Straßenbenutzungsgebühren erhalten.

(4) Standardkriterien für die Benennung der Stellen, die für die Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zuständig sind, müssen festgelegt werden, damit ein Mindestmaß an Fachwissen gewährleistet ist und die Hersteller sich auf eine Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten verlassen können.

(5) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/520 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag Anwendung finden, der in Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt wird

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese delegierte Verordnung enthält Anforderungen in Bezug auf

  1. die Klassifizierung von Fahrzeugen,
  2. die detaillierten Pflichten der EETS-Nutzer,
  3. Interoperabilitätskomponenten,
  4. die Mindesteignungskriterien für benannte Stellen.

Artikel 2 Fahrzeugklassifizierung

(1) Die Parameter für die Klassifizierung von Fahrzeugen, die zur Bestimmung der Mautgebühren verwendet werden, müssen den in Anhang I dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Wenn ein Mauterheber die Einführung neuer Fahrzeugklassifizierungsparameter beabsichtigt, muss der Mitgliedstaat, in dem der Mauterheber registriert ist, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520 die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die EETS-Anbieter, die in dem jeweiligen EETS-Gebiet tätig sind, sechs Monate vor der Einführung der neuen Klassifizierungsparameter hiervon unterrichten.

Artikel 3 Pflichten der EETS-Nutzer

(1) Die EETS-Nutzer stellen sicher, dass alle Nutzer- und Fahrzeugdaten, die sie den EETS-Anbietern bereitstellen, und die Angabe der variablen Parameter korrekt sind.

(2) Die EETS-Nutzer ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bordgeräte betriebsfähig sind, während das Fahrzeug in einem EETS-Gebiet verkehrt, in dem Bordgeräte erforderlich sind.

(3) Die EETS-Nutzer müssen Bordgeräte entsprechend den Anweisungen der EETS-Anbieter benutzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Angabe der variablen Fahrzeugklassifizierungsparameter.

Artikel 4 Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten

Die Interoperabilitätskomponenten und die straßenseitige Infrastruktur müssen den in Anhang II dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Artikel 5 Mindesteignungskriterien für benannte Stellen

Die benannten Stellen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 müssen den in Anhang III dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Mindestkriterien entsprechen.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese delegierte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Oktober 2021.

Diese delegierte Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 45).



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