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Beschluss (EU) 2020/143 des Rates vom 28. Januar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist
(ABl. L 32 vom 04.02.2020 S. 8)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 ( TIR-Übereinkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates 1 von der Union abgeschlossen und ist am 20. Juni 1983 in Kraft getreten 2.
(2) Gemäß Artikel 59 des TIR-Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des Übereinkommens annehmen.
(3) Auf seiner Tagung im Februar 2020 wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich eine neue Anlage 11 und damit zusammenhängende Änderungen des TIR-Übereinkommens annehmen.
(4) Da die Änderungen des TIR-Übereinkommens in der Union Rechtswirkung entfalten werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.
(5) Die Union unterstützt die neue Anlage 11 des TIR-Übereinkommens und die erforderlichen Änderungen des Wortlautes des TIR-Übereinkommens, da diese mit der Strategie in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt wurde und der zufolge jede Kommunikation mit Zollbehörden auf elektronischem Weg erfolgen soll.
(6) In einem neuen Artikel 1 Buchstabe s des TIR-Übereinkommens wird das "eTIR-Verfahren" für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zollbehörden definiert.
(7) Mit einem neuen Artikel 58c des TIR-Übereinkommens wird ein Gremium für die technische Durchführung eingerichtet, das die technischen Spezifikationen des internationalen eTIR-Systems annehmen soll, und zwar unbeschadet des bestehenden inhaltlichen und institutionellen Rahmens des TIR-Übereinkommens.
(8) In einem neuen Artikel 60a wird das besondere Verfahren für das Inkrafttreten der Anlage 11 des TIR-Übereinkommens und aller künftigen Änderungen dieser Anlage festgelegt.
(9) Die Änderungen der Artikel 43, 59 und 61 des TIR-Übereinkommens werden Anpassungen für die Einführung der neuen Anlage 11 notwendig machen.
(10) Die neue Anlage 11 des TIR-Übereinkommens soll es den Vertragsparteien, die durch diese Anlage gebunden sind, ermöglichen, eTIR-Transporte zu nutzen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollen entscheiden können, wann sie ihre Systeme mit dem internationalen eTIR-System verbinden möchten.
(11) Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf beruhen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiundsiebzigsten oder einer folgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind und gemeinsam handeln.
Die Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss können geringfügigen technischen Abweichungen von dem in Artikel 1 genannten Änderungsentwurf zustimmen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2020.
2) ABl. L 31 vom 02.02.1983 S. 13.
3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ( TIR-Übereinkommen 1975)
A. Änderungen des TIR-Übereinkommens
1.
(Stand: 05.04.2021)
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