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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz / Gefahrgut - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/38 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

(ABl. L 13 vom 17.01.2020 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 1 ("SMEFF-Verordnung"), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die SMEFF-Verordnung sieht den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung technischer operativer Anforderungen für die Aufzeichnung, die Formatierung und die Übermittlung der Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der genannten Verordnung vor.

(2) Gemäß Artikel 40 der SMEFF-Verordnung erfolgt der Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV der Verordnung elektronisch. Es empfiehlt sich, die Anforderungen an die elektronische Erstellung und Übermittlung dieser Daten festzulegen und ihr Format sowie das Verfahren für Änderungen des Formats zu spezifizieren.

(3) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Eigentumsverhältnisse, die Merkmale von Schiffen und Fanggerät und über die Tätigkeit der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge der Union übermitteln. Die in dieser Datenbank verfügbaren Informationen sollten für den Informationsaustausch über Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung verwendet werden.

(4) Die Informationen in der gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichteten Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen können personenbezogene Daten, einschließlich Schiffsidentifizierungen und Namen und Kontaktdaten der Schiffseigner, umfassen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist für die wirksame Verwaltung des Daten- und Informationsaustauschs gemäß der SMEFF-Verordnung erforderlich. Es sollte jederzeit und auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 3 und (EU) 2016/679 4 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Außenflotte und der Fischerei in EU-Gewässern durch Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, müssen die Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren gespeichert werden. In bestimmten Fällen sollten Daten für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren gespeichert werden.

(5) Den Mitgliedstaaten sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, um ihre nationalen Systeme an die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen anzupassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische operationelle Anforderungen für die Aufzeichnung, Formatierung und Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der SMEFF-Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der SMEFF-Verordnung.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Unionsdatenbank der Fischereiflotte" ist das von der Kommission geführte Register mit Angaben über alle Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218, ergänzt um weitere Angaben zu den Schiffen, die in den Anträgen auf Fanggenehmigungen gemäß der SMEFF-Verordnung vorgeschrieben sind.
  2. "Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen" ist die Datenbank, die gemäß Artikel 39 der SMEFF-Verordnung eingerichtet wurde, um den Informationsaustausch gemäß den Titeln II und III der Verordnung sicherzustellen.

Kapitel II
Informationen in der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen

Artikel 3 Genehmigungsanträge

(1) Bei der Einreichung von Anträgen für Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39

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