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Durchführungsverordnung (EU) 2020/35 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 12 vom 16.01.2020 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 (im Folgenden "endgültige Verordnung") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") endgültige Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen ein Zollkontingent für 26 Warenkategorien von Stahlerzeugnissen, das so hoch angesetzt wurde, dass traditionelle Handelsströme bewahrt werden. Insbesondere die mengenmäßigen Schwellenwerte wurden mit Bezug auf die Einfuhren im Zeitraum 2015-2017 festgelegt und um 5 % erhöht, um ein ausreichendes Angebot zu ermöglichen und den Wettbewerb auf dem EU-Markt zu gewährleisten. Ein Zollsatz in Höhe von 25 % würde nur über diese mengenmäßigen Schwellenwerte pro Warenkategorie hinaus gelten.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 4 (im Folgenden "Änderungsverordnung") änderte die Kommission nach einer Überprüfung diese Maßnahmen, damit die Umstände im Anwendungszeitraum der Maßnahmen widergespiegelt und die Maßnahmen auf Basis des Unionsinteresses wirksamer gestaltet werden.
(3) Im Rahmen dieser Überprüfung beantragten einige Parteien, darunter auch die Vereinigung der europäischen Automobilhersteller (im Folgenden "ACEA"), den Ausschluss der Warenkategorie 4B (die Bleche mit metallischem Überzug, vorwiegend in der Automobilindustrie verwendet, abdeckt) aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen. Die ACEa argumentierte, dass die Verwendung dieser Warenkategorie durch die Automobilindustrie der Union für die Fortsetzung der normalen wirtschaftlichen Vorgänge dieses Industriezweigs von entscheidender Bedeutung sei. Die Kommission erkannte zwar an, dass es im Interesse der Union liegt, die traditionellen Handelsströme der von der Automobilindustrie verwendeten Warenarten isoliert zu behandeln, sah jedoch keinen Grund für einen solch klaren Ausschluss von der Zollkontingentregelung. Nach Konsultation der betroffenen Parteien entschied die Kommission daher, statt eines Ausschlusses die Verwendung der Kategorie 4B (die auch Waren für andere Zwecke umfassen könnte) nur auf Einfuhren zu beschränken, bei denen ein Endverwendungszweck in der Automobilbranche nachgewiesen werden kann. Daher unterlagen die entsprechenden Einfuhren aufgrund der Änderungsverordnung der in Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Endverwendungsverfahren. Die Automobilbranche und ihre Stahllieferanten begrüßten diese Lösung im Allgemeinen, da sie die ausschließliche Nutzung des Zollkontingents der Warenkategorie 4B durch die Automobilindustrie der Union gewährleisten und traditionelle Handelsströme schützen würde. Die Konsultationen mit WTO-Mitgliedern ergaben auch keinen Widerstand gegenüber dieser Änderung in Bezug auf Kategorie 4B.
(4) Nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung hielt die Kommission engen Kontakt mit der ACEa und den Ausführern (insbesondere koreanischen Ausführern) von Stahlerzeugnissen, die unter die Kategorie 4B fallen. Da die Verwenderindustrie die der Anforderung bezüglich der Endverwendung unterliegende Ware nicht direkt einführte, erforderte die Durchführung dieses Verfahrens eine enge Zusammenarbeit zwischen allen am Einfuhrprozess beteiligten Parteien - von Erstaufträgen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Endverwender der Ware erreichten. Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten (dies betraf die Erweiterung bestehender Genehmigungen für die Automobilindustrie in der Union, die Erteilung neuer Genehmigungen zugunsten der Einführer und/oder die Übertragung der Rechte und Pflichten zwischen den verschiedenen beteiligten Parteien in der jeweiligen Lieferkette) nicht so funktioniert hat, wie ursprünglich erwartet. Infolge dessen konnte ein erheblicher Teil der Einfuhren in die Warenkategorie 4B nach dem Inkrafttreten der geänderten Maßnahmen nicht getätigt werden trotz der Tatsache, dass die Kommission, die Ausführer, die Stahleinführer und die nationalen Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Drittländer bei der Lösung dieser Probleme eng zusammenarbeiteten. Es war auch nicht möglich, den Verwaltungsprozess zu beschleunigen, um die erforderlichen Genehmigungen zur Endverwendung zu erhalten.
(Stand: 05.04.2021)
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