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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss Nr. 5/2020 des Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2020 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

(ABl. L 158 vom 06.05.2021 S. 17)



Der Verwaltungsrat der Agentur der Europäischen Agentur für Flugsicherheit -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,

Gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 132,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

nach Unterrichtung des Personalausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden: EASA) ist befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Vordisziplinar-, Disziplinar- und Dienstenthebungsverfahren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so wie diese in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden: Statut) 3 niedergelegt sind, sowie gemäß der Entscheidung Nr. 2011/216/E des EASA-Exekutivdirektors vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren, durchzuführen. Erforderlichenfalls werden Fälle auch an OLAF gemeldet.

(2) Die Beschäftigten der EASa sind verpflichtet, potenziell rechtswidrige Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, zu melden. Die Beschäftigten sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies ist im Beschluss des EASA-Verwaltungsrats 15-2018 vom 14. Dezember 2018 geregelt.

(3) Die EASa hat Grundsätze für die Prävention gegen Mobbing und sexuelle Belästigung im Arbeitsumfeld sowie ein wirksames Vorgehen bei erwiesenen oder mutmaßlichen Fällen aufgestellt; diese Grundsätze sind in der Entscheidung Nr. 2008/180/a des EASA-Exekutivdirektors vom 5. August 2009 zur Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß der Personalverordnung niedergelegt.

(4) Mit dem Beschluss wurde ein formloses Verfahren eingeführt, nach dem sich mutmaßliche Opfer von Mobbing bzw. sexueller Belästigung an die "Vertrauenspersonen" der EASa wenden können.

(5) Die EASa kann auch Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union (im Folgenden "EUVS") durchführen; die Rechtsgrundlage dafür ist der Entscheidung Nr. 2020/010/ED des EASa Exekutivdirektors vom 17. Februar 2020 zu den Sicherheitsvorschriften von EASa zum Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union.

(6) Die EASa unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten sowohl internen als auch externen Audits.

(7) Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Ermittlungen arbeitet die EASa mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.

(8) Die EASa kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

(9) Die EASa kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

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