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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 133)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung in Bezug auf den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen sowie die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte festlegen.

(2) Die Erhebung EU-SILC ist ein zentrales Instrument zur Bereitstellung von Informationen, die für das Europäische Semester und die Europäische Säule sozialer Rechte erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich Einkommensverteilung, Armut und sozialer Ausgrenzung, sowie verschiedener damit in Zusammenhang stehender EU-Maßnahmen die in den Bereichen Lebensbedingungen und Armut, etwa in Bezug auf Kinderarmut, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen Diensten, Wohnen, Überschuldung und Lebensqualität, getroffen werden. Außerdem stellt sie die wichtigste Datenquelle für die Zwecke von Mikrosimulationen und Blitzschätzungen von Einkommensverteilung und Armutsquoten dar.

(3) Im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit nationaler und regionaler Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen müssen statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwendet werden, die mit den Klassifikationen NUTS 2, ISCED 3, ISCO 4 und NACE 5 kompatibel sind. Die Empfehlungen, die von den Vereinten Nationen im Handbuch der Canberra-Gruppe zu den Statistiken über die Einkommen privater Haushalte formuliert wurden, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes, die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Feldarbeitszeitraum" den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erhoben werden;

2. "Bezugszeitraum" den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;

3. "Querschnitt-" in Bezug auf Daten die einem konkreten Zeitpunkt oder einem bestimmten Bezugszeitraum zugehörigen Daten;

4. "Längsschnitt-" in Bezug auf Daten die bestimmten aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen zugehörigen Daten, die während einer bestimmten Zeitspanne in Bezug auf dieselbe Beobachtungseinheit jährlich beobachtet werden;

5. "Stichprobenperson" das Mitglied eines privaten Haushalts in der ursprünglichen Stichprobe, das am Ende des Einkommensbezugszeitraums zumindest 16 Jahre alt ist;

6. "Strichprobenhaushalt" einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson;

7. "Modell der ausgewählten Auskunftsperson" eine auf Einzelpersonen beruhende Art der Stichprobenbildung, bei der der Haushalt, dem die ausgewählte Auskunftsperson angehört, der Strichprobenhaushalt und die ausgewählte Auskunftsperson die Stichprobenperson ist;

8. "Alter" einer Person das Alter in vollendeten Jahren am Ende des Einkommensbezugszeitraums;

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