Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 125)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bereitstellung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach Mitgliedstaaten spielt eine wesentliche Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) und unterstützt die zentralen Prioritäten der Union in Bezug auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, indem sichergestellt wird, dass zeitnahe und vergleichbare Daten für die Gestaltung und Überwachung der auf diese Prioritäten ausgerichteten politischen Maßnahmen der Union herangezogen werden
(2) Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden zur Erstellung der monatlichen Erwerbslosenquote, einer der Wichtigsten Europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI), herangezogen 2.
(3) Die monatlichen Erwerbslosenstatistiken sollten sich auf international abgestimmte Konzepte nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stützen.
(4) Erstellt ein Mitgliedstaat keine monatlichen Erwerbslosenstatistiken nach der ILO-Definition sollte er monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit erstellen oder monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit an die Kommission (Eurostat) übermitteln, die monatliche Schätzungen in seinem Auftrag erstellen würde.
(5) Mit den monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte die Erwerbslosigkeit im Bezugsmonat gemessen werden, nachdem eventuelle Saisonbereinigungen ohne übermäßige Glättung vorgenommen wurden. Sie sollten mit den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten übereinstimmen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit nach einem genauen Zeitplan übermitteln, damit die Kommission (Eurostat) den Anforderungen der Nutzer an die Aktualität nachkommen kann.
(7) Die Qualität der monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte anhand einer Reihe gemeinsam vereinbarter und einheitlich angewandter Indikatoren überwacht werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Variablen, die Länge, der Detaillierungsgrad und die Qualitätsanforderungen der an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 05.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion