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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der über elektronische Schnittstellen unterstützten Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen sowie bezüglich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen

(ABl. L 313 vom 04.12.2019 S. 14 A;
VO (EU) 2020/1112 - ABl. L 244 vom 29.07.2020 S. 9 Inkrafttreten)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 2 geändert, mit der unter anderem der Anwendungsbereich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, auf alle Arten von Dienstleistungen sowie auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie auf Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführt werden, ausgeweitet wurde. Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurden außerdem bestimmte Vorschriften für Steuerpflichtige eingeführt, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen.

(2) Die ausführlichen Bestimmungen über die Anwendung dieser Sonderregelungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 3 festgelegt sind, sollten nach der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs aktualisiert werden.

(3) Die in der Richtlinie 2006/112/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen für "innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen" und "Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen" umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, bei denen der Lieferer mittelbar an der Versendung oder Beförderung an den Erwerber beteiligt ist. Um für eine korrekte und einheitliche Anwendung dieser Begriffsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen und sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Steuerverwaltungen mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es daher notwendig, die Bedeutung des Begriffs "mittelbar" in diesem Zusammenhang zu präzisieren und zu definieren.

(4) Um in allen Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für Steuerpflichtige zu sorgen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft unterstützen, sowie für Steuerpflichtige, die den Mehrwertsteuervorschriften (im Folgenden "MwSt.-Vorschriften") unterliegen, und für Steuerbehörden, die diese Vorschriften durchsetzen müssen, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist es erforderlich, die Bedeutung des Begriffs "unterstützen" genauer zu definieren und zu klären, in welchem Fall nicht davon auszugehen ist, dass ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützt.

(5) Damit eine einheitliche Anwendung der MwSt.-Vorschriften gegeben ist, muss der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung durch den Erwerber als angenommen gelten kann, eindeutig definiert werden, um festlegen zu können, in welchem Steuerzeitraum Lieferungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft über elektronische Schnittstellen unterstützen, oder durch Steuerpflichtige, die die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nehmen, zu erklären sind.

(6) Es muss festgelegt werden, welche Arten von Informationen in den Aufzeichnungen von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft über eine elektronische Schnittstelle unterstützen, aufbewahrt werden sollten. Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Informationen den betreffenden Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen, welche Relevanz sie für Steuerbehörden haben und dass diese Rechnungslegungs- und Aufzeichnungsanforderungen verhältnismäßig sein müssen, um den Rechten und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu genügen.

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