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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1970 der Kommission vom 26. November 2019 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG in Bezug auf den Status als amtlich anerkannt frei von Brucellose (B. melitensis) und des Anhangs II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Spaniens als amtlich anerkannt brucellosefrei sowie der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status als amtlich anerkannt frei von der Aujeszky-Krankheit und die Genehmigung der Programme zur Tilgung dieser Krankheit in bestimmten Regionen Italiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8378)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 47;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen 1, insbesondere auf Anhang a Kapitel 1 Abschnitt II,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Anhang a Teil II Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/68/EWG regelt tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden können.

(2) In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission 3 ist festgelegt, dass die in Anhang II genannten Gebiete von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(3) Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonome Gemeinschaft Murcia, die Provinz Toledo in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sowie die Provinzen Huelva, Sevilla und Córdoba in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien die in der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände erfüllt sind.

(4) Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollten die Autonome Gemeinschaft Murcia, die Provinz Toledo in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha sowie die Provinzen Huelva, Sevilla und Córdoba in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden.

(5) Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats in Bezug auf Rinderbestände als amtlich brucellosefrei anerkannt werden kann.

(7) Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission 4 gelten die in Anhang II Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Rinderbestände als amtlich anerkannt brucellosefrei.

(8) Spanien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Autonome Gemeinschaft Aragonien sowie die Provinz León der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als amtlich brucellosefreie Gebiete in Bezug auf Rinderbestände erfüllt sind.

(9) Aus der Bewertung der vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Autonome Gemeinschaft Aragonien sowie die Provinz León der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León als amtlich brucellosefrei in Bezug auf Rinderbestände anerkannt werden sollte.

(10) Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets frei von der Aujeszky-Krankheit ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass für den Handel mit Schweinen innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können.

(12) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat, der ein obligatorisches nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit für einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass für den Handel mit Schweinen innerhalb der Union zusätzliche Garantien verlangt werden können.

(13) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 5 sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten oder deren Regionen entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit.

(14) In Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG werden die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind.

(15) Italien hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für die Region Friaul-Julisch Venetien die in der Entscheidung 2008/185/EG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung als frei von der Aujeszky-Krankheit erfüllt sind.

(16) Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollte die Region Friaul-Julisch Venetien als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden.

(17) Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten oder Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(19) Italien hat der Kommission Unterlagen zum Zweck der Genehmigung seiner Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in den Regionen Piemont und Umbrien vorgelegt und die offizielle Aufnahme dieser Regionen in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.

(20) Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollten die Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in den Regionen Piemont und Umbrien genehmigt werden.

(21) Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(22) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG erhalten die Fassung von Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 19.

2) ABl. P 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

3) Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.01.1993 S. 14).

4) Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 74).

5) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

.

Anhang I

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

"In Spanien:

.

Anhang II


In Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

"In Spanien:

.

Anhang III

" Anhang I
AD-freie Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
BE Belgien Gesamtes Hoheitsgebiet
CZ Tschechien Gesamtes Hoheitsgebiet
DK Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet
DE Deutschland Gesamtes Hoheitsgebiet
IE Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
FR Frankreich Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Illeet-Vilaine, Indreet-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loir-et, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines
IT Italien Autonome Provinz Bozen
Region Friaul-Julisch Venetien
CY Zypern Gesamtes Hoheitsgebiet
LU Luxemburg Gesamtes Hoheitsgebiet
HU Ungarn Gesamtes Hoheitsgebiet
NL Niederlande Gesamtes Hoheitsgebiet
AT Österreich Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen
SI Slowenien Gesamtes Hoheitsgebiet
SK Slowakei Gesamtes Hoheitsgebiet
FI Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet
SE Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
UK Vereinigtes Königreich Gesamtes Hoheitsgebiet

" Anhang II
Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
IT Italien Region Emilia-Romagna,
Region Lombardei,
Region Piemont,
Region Umbrien,
Region Venetien
LT Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen

"

ENDE

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