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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 15, ber. L 324 S. 80, ber. 2020 L 76 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vor. Die Stoffe werden entsprechend dem Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften als CMR-Stoff der Kategorie 1A, CMR-Stoff der Kategorie 1B oder CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft.

(2) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sieht vor, dass Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, Kategorie 1B oder Kategorie 2 eingestuft wurden (CMR-Stoffe), nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Ein CMR-Stoff kann jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind.

(3) Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, um für Rechtssicherheit - insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer und zuständige nationale Behörden - zu sorgen und um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten alle CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen und gegebenenfalls aus den Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III und V der Verordnung gestrichen werden. Wenn die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erfüllt sind, sollten die Listen der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist, und der zulässigen Stoffe in den Anhängen III und V besagter Verordnung entsprechend geändert werden.

(4) Alle Stoffe, die mit dem 1. Dezember 2018, als die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 3 anwendbar wurde, als CMR-Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft waren, sollten unter die Verordnung (EU) 2019/831 der Kommission 4 fallen. Diese Verordnung betrifft die Stoffe, die durch die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission 5 als CMR-Stoffe eingestuft sind, und gilt ab dem 1. Mai 2020.

(5) Was den Stoff 2-Hydroxy-Benzoesäure betrifft, der im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI) als Salicylsäure geführt wird und als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, wurde die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 beantragt und es wurde festgestellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung erfüllt ist.

(6) Salicylsäure und ihre Salze sind derzeit in Eintrag 3 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt und als Konservierungsstoffe in kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von bis zu 0,5 % (Säure) zugelassen.

(7) Salicylsäure ist auch in Eintrag 98 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Stoff mit eingeschränkter Verwendung aufgeführt und nur zugelassen, wenn er nicht als Konservierungsstoff dient, oder in einer Konzentration bis 3,0 % in auszuspülenden Haarmitteln und in einer Konzentration bis 2,0 % in anderen Mitteln enthalten ist.

(8) Nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann ein Stoff, der als CMR-Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (im Folgenden "SCCS") bewertet und für die Verwendung in solchen Mitteln für sicher befunden worden ist.

(9) Am 21. Dezember 2018 gab der SCCS ein wissenschaftliches Gutachten zu Salicylsäure ab 6

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