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Verordnung (EU) 2019/1910 der Kommission vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 296 vom 15.11.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.
(2) Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2: "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft" bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Daten, die zur Erstellung europäischer Statistiken zur Informationsgesellschaft in Bezug auf Modul 1 "Unternehmen und die Informationsgesellschaft" und Modul 2 "Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft", wie in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 aufgeführt, zu übermitteln sind, werden in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2019
Modul 1 Unternehmen und die Informationsgesellschaft |
Anhang I |
A. Themen und ihre Variablen
1. Für das Bezugsjahr 2020 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:
2. Folgende Unternehmensvariablen sind zu erfassen:
a) Nutzung des Internets und anderer elektronischer Netze durch Unternehmen
(Stand: 29.01.2021)
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