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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1892 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung bestimmter Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission 2 wird die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 mit Bestimmungen zu den Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen durchgeführt.

(2) Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstung, wie beispielsweise an der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare Luftleiteinrichtungen, sowie aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser stellen eine bereits verfügbare Technologie dar, die ein Potenzial für eine verbesserte Aerodynamik von Fahrzeugen aufweist. Diese Einrichtungen und Ausrüstungen können jedoch aufgrund ihrer Bauart über den äußersten Rand der Vorder- oder Rückseite oder an den Seiten des Fahrzeugs, an dem sie angebracht sind, hinausragen. Daher sollten Fahrzeuge, die mit solchen Einrichtungen und Ausrüstungen ausgestattet sind, von den Anforderungen in Bezug auf die Standardabmessungen ausgenommen werden.

(3) Die Richtlinie 96/53/EG des Rates 3 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und durch die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um eine Ausnahme von den Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte vorzusehen, durch die die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit verbesserten aerodynamischen Eigenschaften sowie von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen oder emissionsfreien Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ermöglicht wird.

(4) Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den EG-Typgenehmigungsvorschriften und den harmonisierten Vorschriften für Straßenfahrzeuge, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, müssen für Kraftfahrzeuge mit verlängerten Führerhäusern und für aerodynamische Ausrüstungen oder Einrichtungen Anforderungen an die Typgenehmigung festgelegt werden, um sicherzustellen, dass damit hinsichtlich der Energieeffizienz, der besseren Sichtverhältnisse für die Fahrer, der Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer ebenso wie im Hinblick auf die Sicherheit und den Komfort für die Fahrer Vorteile erzielt werden.

(5) Eine Genehmigungsbehörde kann nicht bescheinigen, dass ein Typ einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung die einschlägigen technischen Anforderungen unabhängig von einem Fahrzeug erfüllt. Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen sollten daher in Verbindung mit einem oder mehreren bestimmten Fahrzeugtypen oder mit generischen Fahrzeugen typgenehmigt werden, für die die genauen Abmessungen und Materialspezifikationen der Anbringungsstelle festgelegt sind. Aus diesem Grund sollten sie als selbstständige technische Einheiten typgenehmigt werden, und es sollten die spezifischen Anforderungen für ihre Genehmigung festgelegt werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Verlängerte Führerhäuser sollten dementsprechend Gegenstand einer Fahrzeug-Typgenehmigung sein, wie durch die Richtlinie 96/53/EG vorgeschrieben.

(6) Die Erfüllung der künftigen CO2-Abgasnormen für schwere Nutzfahrzeuge wird die Anwendung verschiedener Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz erfordern. Eine der wirksamsten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Verringerung des Luftwiderstands von Kraftfahrzeugen.

(7) An der Rückseite von Lastwagen und ihren Anhängern angebrachte einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen sowie die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern sollten so gebaut sein, dass sie die Eignung des Fahrzeugs für den intermodalen Verkehr nicht beeinträchtigen. Daher sollte die maximale Breite von 2,60 m für alle Fahrzeuge gelten, auch für Kühlfahrzeuge. Darüber hinaus sollten die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in der Lage sein, der durch die Betriebsbedingungen im intermodalen Verkehr erzeugten Luftverdrängung standzuhalten.

(8) Für mit alternativen Kraftstoffen betriebene oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge sollte ein höheres Gewicht zulässig sein. Das für die alternative Kraftstofftechnologie oder die emissionsfreie Technologie erforderliche Mehrgewicht sollte auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild deutlich angegeben werden.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

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