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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäß diesem Artikel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2019 von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung ausgenommen. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Um für solche Fonds eine einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, ist es Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ("PRIIP-Herstellern") nach Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission 3 gestattet, im Einklang mit den genannten Artikeln erstellte Dokumente bis zum 31. Dezember 2019 weiter zu verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds handelt.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurde geändert, um die Übergangsregelungen nach Artikel 32 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. 4 Damit PRIIP-Hersteller ihre Verpflichtungen präzise bestimmen können, sollte das in Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 genannte Datum entsprechend geändert werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die "Europäischen Aufsichtsbehörden") vorgelegt wurde.

(5) Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben weder öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards bereits eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde. Die vorliegende Verordnung ändert weder den Inhalt der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 noch schafft sie neue Verpflichtungen für PRIIP-Hersteller oder für Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, einschließlich der in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Personen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2021."

Artikel 2

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