Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1863 der Kommission vom 6. November 2019 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinsichtlich der Entfernung von Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 286 vom 07.11.2019 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
(2) Die Kommission veröffentlichte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 3 im Amtsblatt der Europäischen Union Fundstellen harmonisierter Normen, aus denen sich eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG ergibt.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 hat die Kommission die Fundstellen mehrerer harmonisierter Normen mit Wirkung vom 19. März 2019 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt.
(4) Um den Herstellern mehr Zeit zu geben, die Anwendung der neuen Normen, der überarbeiteten Normen und der Änderungen an Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 veröffentlicht wurden, vorzubereiten, ist es erforderlich, die Fristen für die Entfernung der Fundstellen mehrerer Normen, die mit dem genannten Beschluss entfernt wurden, zu verlängern.
(5) Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 1870-13: 2007+A2: 2012 für Holzbearbeitungsmaschinen wurde am 5. Juni 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Fundstelle einer neuen harmonisierten Norm EN ISO 19085-2: 2017 für dieselben Produkte wurde am 9. März 2018 durch die Mitteilung der Kommission 2018/C 092/01 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Grund dafür ist, dass die ersetzte harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 hinfällig geworden ist. Für die harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 wurde jedoch im Amtsblatt der Europäischen Union kein Datum für die Beendigung der Konformitätsvermutung angegeben. Es ist daher angemessen, die harmonisierte Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der Norm EN ISO 19085-2:2017 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Fundstelle der Norm EN 1870-13:2007+A2:2012 zurückzustellen.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) In Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 heißt es fälschlicherweise, dass die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 entfernt werden sollte. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Fehler berichtigt und der Verweis auf die harmonisierte Norm EN ISO 12100:2010 aus diesem Erwägungsgrund gestrichen werden.
(8) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 wurden die Fundstellen mehrerer harmonisierter Normen mit Wirkung vom 19. März 2019 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernt. Da der Zeitpunkt der Entfernung nach hinten verschoben wird, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Ferner ist es angebracht, vorzusehen, dass die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 festgelegte Änderung, mit der die Entfernungsdaten nach hinten verschoben werden, ab dem 19. März 2019 gilt
(Stand: 18.10.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion