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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2019/501 und (EU) 2019/502

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 279 vom 31.10.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das "Vereinigte Königreich") gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Zur Vorbereitung auf die Möglichkeit eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 30. März 2019 ohne Abkommen wurden am 25. März 2019 die Verordnung (EU) 2019/501 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die darauf abzielt, die grundlegende Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, und die Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die darauf abzielt, die grundlegende Konnektivität im Luftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, angenommen.

(3) Nach seiner Zustimmung zu einer ersten Verlängerung am 22. März 2019 hatte der Europäische Rat am 11. April 2019 den Beschluss (EU) 2019/584 5 erlassen, in dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs hin bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. Sollte bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten sein oder der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließen, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist ein drittes Mal zu verlängern, wird die gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist am 31. Oktober 2019 enden.

(4) Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/501 endet am 31. Dezember 2019, und die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/502 am 30. März 2020. Um den Auswirkungen der Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Frist um sieben Monate Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer der oben genannten Verordnungen ebenfalls verlängert werden; dabei sollten die wesentlichen Grundsätze für Notfallmaßnahmen und die ursprünglich dafür vorgesehenen Zeiträume berücksichtigt werden.

(5) Da die in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Frist um sieben Monate verlängert wurde, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2019/501 um sieben Monate bis zum 31. Juli 2020 ebenfalls verlängert werden, um den ursprünglich vorgesehenen Anwendungszeitraum von neun Monaten ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu erhalten und sicherzustellen, dass das mit der Geltungsdauer verbundene Ziel der genannten Verordnung, nämlich die vorübergehenden Gewährleistung der Konnektivität im Straßenverkehr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, erreicht wird.

(6) Es muss sichergestellt werden, dass das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen im irischen Grenzgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland für denselben Zeitraum von sechs Monaten wie ursprünglich vorgesehen möglich ist. Daher sollte das in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/501 genannte Enddatum durch die Angabe eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung ersetzt werden.

(7) Um sicherzustellen, dass das Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen im irischen Grenzgebiet im Rahmen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs und von Sonderformen des Linienverkehrs zwischen Irland und Nordirland weiter möglich ist, sollte auch die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/501 genannten Genehmigungen von Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich an das neue Ende der Geltungsdauer der genannten Verordnung geknüpft werden.

(8) Die Frist für die Ausübung der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/501 genannten übertragenen Befugnisse sollte an das neue Ende der Geltungsdauer der genannten Verordnung geknüpft werden.

(9) Da die gemäß Artikel 50

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