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Verordnung (EU) 2019/501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 39
A;aufgehoben gem. Art. 12
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2) Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würden in den Beziehungen zu den übrigen 27 Mitgliedstaaten und in Ermangelung besonderer Bestimmungen alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht in Bezug auf den Marktzugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 3 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 4 des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben, beendet.
(3) Das multilaterale Quotensystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ist der einzige andere Rechtsrahmen, der nach dem Austrittsdatum als Grundlage für den Güterkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich dienen könnte. Aufgrund der begrenzten Zahl von Genehmigungen, die derzeit im Rahmen des CEMT-Systems verfügbar sind, und seines begrenzten Geltungsbereichs in Bezug auf die erfassten Arten von Beförderungen im Güterkraftverkehr ist das System derzeit jedoch unzureichend, um den Erfordernissen des Güterkraftverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in vollem Umfang gerecht zu werden.
(4) Um zu verhindern, dass es zu ernsthaften Störungen, auch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, kommt, muss ein befristetes Maßnahmenpaket erlassen werden, das den im Vereinigten Königreich lizenzierten Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern die Durchführung von Beförderungen im Güter- und Personenkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der übrigen 27 Mitgliedstaaten oder aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ermöglicht. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese Rechte vorbehaltlich der Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt werden und an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten.
(5) Gibraltar fällt nicht in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
(6) Das Recht, Beförderungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten durchzuführen, ist eine grundlegende Errungenschaft des Binnenmarkts, und sollte - vorbehaltlich anderslautender besonderer Bestimmungen - nicht in der Union niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht mehr zur Verfügung stehen. Es sollten jedoch befristete Maßnahmen für ein allmähliches Auslaufen vorgesehen werden, damit die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen von Operationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union eine begrenzte Anzahl weiterer Beförderungen im Gebiet der Union durchführen können. Unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen dürften solche Maßnahmen dazu beitragen, Störungen der Verkehrsströme zu vermeiden, die durch zusätzliche Kontrollen der Fahrzeuge und ihrer Ladung zu erwarten sind, sowie daraus resultierende Gefahren für die öffentliche Ordnung. Sie sollten insbesondere dazu beitragen, den Druck auf Grenzübergänge zu verringern, von denen es nur wenige gibt und an denen solche Störungen am ehesten möglich sind, da die Fahrzeuge nicht sofort zurückkehren müssen. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein, sollten keine Rechte auf dem gleichen Niveau verbriefen, wie sie den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union nach den Vorschriften für den Binnenmarkt zustehen, und sollten gemäß dieser Verordnung stufenweise auslaufen.
(7) Werden keine besonderen Bestimmungen erlassen, dürfte der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auch im Personenkraftverkehr zu ernsthaften Störungen - auch der öffentlichen Ordnung - führen. Das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen 5 (im Folgenden "Interbus-Übereinkommen") ist der einzige bestehende Rechtsrahmen, der nach dem Zeitpunkt des Austritts als Grundlage für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich dienen kann. Das Vereinigte Königreich wird dem Interbus-Übereinkommen ab dem 1. April 2019 als eigenständige Vertragspartei beitreten. Allerdings deckt dieses Übereinkommen nur den Gelegenheitsverkehr ab und ist somit nicht geeignet, die Störungen infolge des Austritts zu verhindern, da der Reiseverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin hoch sein wird. Die Vertragsparteien haben zu dem Interbus-Übereinkommen ein Protokoll über die Personenbeförderung im Linienverkehr ausgehandelt, das jedoch voraussichtlich nicht rechtzeitig in Kraft treten wird, um für den Zeitraum unmittelbar nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs eine praktikable alternative Lösung zu bieten. Somit decken die derzeitigen Instrumente nicht die Erfordernisse des Personenkraftverkehrs zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich für den Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen ab. Damit es nicht zu größeren Störungen kommt, die die öffentliche Ordnung gefährden könnten, ist es daher angebracht, Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu gestatten, Fahrgäste vom Vereinigten Königreich in die Union und umgekehrt zu befördern, sofern das Vereinigte Königreich den Verkehrsunternehmern aus der Union zumindest gleichwertige Rechte gewährt. Diese Rechte, die in dieser Verordnung geregelt sind, sollten für einen kurzen Zeitraum gelten, bis das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über den Linienverkehr in Kraft tritt und das Vereinigte Königreich diesem Protokoll beitritt.
Der grenzüberschreitende Personenkraftverkehr zwischen Irland und Nordirland ist von besonderer Bedeutung für die in den Grenzgebieten befindlichen Gemeinden, da er eine grundlegende Konnektivität zwischen den Gemeinden, unter anderem im Rahmen des einheitlichen Reisegebiets, gewährleistet. Das Fortbestehen der Verkehrsunternehmen wird dadurch gesichert, dass sie Fahrgäste dies- und jenseits der Grenze aufnehmen und absetzen. Deshalb sollte den Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich weiterhin das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in den irischen Grenzgebieten im Rahmen des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs zwischen Irland und Nordirland gestattet werden. Diese Rechte sollten in einem begrenzten Zeitraum (bis zum 30. September 2019) gelten, damit Alternativen eingeführt werden können.
(8) Um ihrem vorübergehenden Charakter Rechnung zu tragen, ohne jedoch einen Präzedenzfall zu schaffen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung bezüglich des Güterkraftverkehrs erfolgt unter Berücksichtigung von Vorkehrungen für eine grundlegende Konnektivität, die möglicherweise im Rahmen des CEMT-Systems getroffen werden, und zwar unbeschadet sowohl möglicher Verhandlungen und des Inkrafttretens eines künftigen Abkommens über den Güterkraftverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich als auch künftiger Unionsregelungen über den Verkehr. In Bezug auf den Personenkraftverkehr wird die zeitliche Begrenzung so festgelegt, dass das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über den Linienverkehr in Kraft treten und das Vereinigte Königreich diesem Protokoll beitreten kann, unbeschadet eines möglichen künftigen Abkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in dieser Angelegenheit.
(9) In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte in jedem Fall am 31. Dezember 2019 enden. Somit wird die Union nach diesem Zeitpunkt ihre in dieser Verordnung geregelte Zuständigkeit nicht mehr ausüben. Unbeschadet anderer Regelungen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Regelungen wird diese Zuständigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anschließend wieder von den Mitgliedstaaten wahrgenommen. Die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen im Bereich des Straßenverkehrs sind gemäß den Verträgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festzulegen.
(11) Soweit dies erforderlich ist, um den Marktbedürfnissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Gleichwertigkeit der Rechte, die die Union den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich gewährt, mit denjenigen Rechten, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt, wiederherzustellen - auch in dem Fall, dass die vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte auf der Grundlage des Herkunftsmitgliedstaats gewährt oder aus anderen Gründen nicht allen Verkehrsunternehmern aus der Union in gleicher Weise zuerkannt werden - und unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer aus der Union zu beheben.
(12) Die delegierten Rechtsakte sollten entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Probleme zugeschnitten sein, die durch unfaire Wettbewerbsbedingungen oder dadurch entstehen, dass es versäumt wird, gleichwertige Rechte zu gewähren. Eine Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission nur im äußersten Fall in Betracht ziehen, wenn das Vereinigte Königreich den Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union keine gleichwertigen oder nur minimale Rechte gewährt oder wenn sich die Wettbewerbsbedingungen der Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich so sehr von denen der Verkehrsunternehmer aus der Union unterscheiden, dass die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen durch Verkehrsunternehmer der Union für sie wirtschaftlich nicht rentabel ist.
(13) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Es sollte sichergestellt werden, dass ein solcher delegierter Rechtsakt das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht übermäßig beeinträchtigt.
(14) Um sicherzustellen, dass die Rechte, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt und die gleichwertig mit den Rechten sind, die gemäß dieser Verordnung den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich zuerkannt werden, allen Unternehmern der Union gleichermaßen zuerkannt werden, sollte der Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 vorübergehend erweitert werden. Diese Verordnungen gelten bereits für den Fahrtabschnitt zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland im Hoheitsgebiet eines durchquerten Mitgliedstaats. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in diesem Fall auch für den Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung gilt und dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 auf den Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Anwendung findet, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Mit einer solchen Ausdehnung des Anwendungsbereichs würde dafür gesorgt, dass die Verkehrsunternehmer aus der Union Beförderungen im Dreiländerverkehr in das oder aus dem Vereinigten Königreich vornehmen bzw. bei der Personenbeförderung zusätzliche Haltestellen bedienen können
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden vorläufige Maßnahmen für den Güterkraftverkehr und die Personenbeförderung im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") nach dessen Austritt aus der Union festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 19
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein von einer staatlichen oder einer sonstigen öffentlichen Stelle geleisteter Finanzbeitrag wird nicht als Gewährung eines Vorteils erachtet, wenn ein privater Marktteilnehmer, ausschließlich von Rentabilitätsaussichten geleitet, in derselben Situation wie die betreffende öffentliche Stelle denselben Finanzbeitrag geleistet hätte.
Artikel 3 Recht zur Durchführung zulässiger Güterbeförderungen
(1) Die Güterkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zulässige Güterbeförderungen durchführen.
(2) Zulässige Güterbeförderungen folgender Art können von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ohne dass eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 erforderlich ist:
Artikel 4 Recht zur Erbringung von Linienverkehrsdiensten und Sonderformen des Linienverkehrs 19
(1) Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich dürfen zu den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zulässige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs durchführen.
(2) Personenkraftverkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich müssen im Besitz einer vor dem Zeitpunkt der Geltung der Verordnung ausgestellten Genehmigung nach den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sein, um zulässige gewerbliche Personenbeförderungsdienste im Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs zu erbringen.
(3) Die nach Absatz 2 dieses Artikels weiterhin gültigen Genehmigungen können vorbehaltlich der Vorschriften und Verfahren gemäß den Artikeln 6 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 bis höchstens 31. Juli 2020 weiter für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke verwendet werden, wenn sie zu denselben Bedingungen erneuert oder lediglich hinsichtlich Haltestellen, Fahrpreisen oder Fahrplänen geändert wurden.
(4) Nicht kommerzielle zulässige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ohne Erwerbszweck dürfen ohne eine Lizenz des Vereinigten Königreichs im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 von im Vereinigten Königreich ansässigen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, wenn
Diese Beförderungen sind von sämtlichen Genehmigungssystemen in der Union ausgenommen, sofern die Person, die die Tätigkeit ausübt, im Besitz einer vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist.
(5) Wird die Beförderung durch einen Fahrtabschnitt unterbrochen, der mit einem anderen Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt, so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 5 Bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen
Die Mitgliedstaaten dürfen in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aushandeln oder abschließen, die sich auf den Anwendungszeitraum dieser Verordnung beziehen. Unbeschadet bestehender multilateraler Vereinbarungen dürfen sie Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich keine anderen als die in dieser Verordnung eingeräumten Rechte in Bezug auf diesen Zeitraum gewähren.
Artikel 6 Soziale und technische Vorschriften
Im Rahmen der zulässigen Güter- oder Personenbeförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:
Artikel 7 Gleichwertigkeit der Rechte
(1) Die Kommission überwacht die Rechte, die das Vereinigte Königreich den Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gewährt, und die Bedingungen für ihre Ausübung.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die den Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union vom Vereinigten Königreich gewährten Rechte de jure oder de facto nicht denen gleichwertig sind, die den Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, oder dass diese Rechte nicht allen Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmern aus der Union gleichermaßen gewährt werden, so erlässt sie zur Wiederherstellung der Gleichwertigkeit unverzüglich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11, um:
Artikel 8 Fairer Wettbewerb
(1) Die Kommission überwacht die Bedingungen, unter denen Verkehrsunternehmer aus der Union bei der Erbringung von Güter- und Personenkraftverkehrsdiensten im Sinne dieser Verordnung im Wettbewerb mit Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich stehen.
(2) Stellt die Kommission aufgrund einer der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Situationen fest, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erheblich weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Verkehrsunternehmer aus dem Vereinigten Königreich gelten, so erlässt sie, um dem abzuhelfen, unverzüglich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 11, um
(3) Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 werden unter den dort festgelegten Umständen erlassen, um in folgenden Situationen Abhilfe zu schaffen:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder von Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich Informationen anfordern. Übermitteln diese Behörden die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten angemessenen Frist oder übermitteln sie unvollständige Angaben, so kann die Kommission nach Absatz 2 verfahren.
Artikel 9 Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009
(1) Im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen dem Gebiet der Union und dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union, der im Rahmen von Rechten handelt, die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gewährt werden und gleichwertig mit den nach dieser Verordnung zuerkannten Rechten sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für den Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug be- oder entladen wird.
(2) Im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen zwischen dem Gebiet der Union und dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durch einen Personenkraftverkehrsunternehmer aus der Union, der im Rahmen von Rechten handelt, die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gewährt werden und gleichwertig mit den nach dieser Verordnung zuerkannten Rechten sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den Fahrtabschnitt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
Artikel 10 Konsultation und Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Informationen oder sonstige für die Umsetzung der Artikel 7 und 8 dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung.
Artikel 11 Ausübung der Befugnisübertragung 19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Juli 2020 übertragen.
(2) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn 19
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Juli 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.
3) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72).
4) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 88).
5) ABl. L 321 vom 26.11.2002 S. 13.
6) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
7) Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 82).
8) Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.03.2002 S. 35).
9) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1).
11) Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4).
12) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 59).
13) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 02.03.1992 S. 27).
14) Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 26).
15) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.01.1997 S. 1).
16) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 1).
17) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51).
18) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42).
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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