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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2019/1765 der Kommission vom 22. Oktober 2019 mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Netzwerks der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/890/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7460)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 83;
Beschl. (EU) 2020/1023 - ABl. LI 227 vom 16.07.2020 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/890/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU wurde die Union beauftragt, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines freiwilligen Netzwerks, mit dem die von den Mitgliedstaaten benannten, für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden vernetzt werden, (im Folgenden das "Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste", auch "Gesundheitstelematiknetz") zu unterstützen und zu erleichtern.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2011/890/EU der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Gesundheitstelematiknetzes.

(3) Der genannte Beschluss enthält derzeit keine geeigneten Vorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte, die für die hinreichend transparente Funktionsweise des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste und der Kommission in Bezug auf die digitale eHealth-Service-Infrastruktur (auch "digitale eHealth-Diensteinfrastruktur") für grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsinformationsdienste und die neuen Anforderungen an den Datenschutz gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Datenschutz-Grundverordnung") 3 sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(4) Die transparente Verwaltung des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste sollte durch die Festlegung von Vorschriften für den Beitritt zu dem Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste und den Austritt aus diesem sichergestellt werden. Da die Teilnahme am Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste freiwillig ist, sollten sich die Mitgliedstaaten jederzeit daran beteiligen können. Aus organisatorischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten, die sich beteiligen möchten, die Kommission im Voraus über diese Absicht informieren.

(5) Die elektronische Kommunikation ist ein geeignetes Mittel für einen schnellen und zuverlässigen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, die am Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste teilnehmen. In diesem Bereich haben wichtige Entwicklungen stattgefunden. Insbesondere wurde, um die Interoperabilität der europäischen elektronischen Gesundheitssysteme zu erleichtern, die digitale eHealth-Service-Infrastruktur für grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsinformationsdienste von den am Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste beteiligten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich mit Unterstützung der Kommission zu verstärken, als IT-Instrument für den Austausch von Gesundheitsdaten im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" 5 entwickelt. Diese Entwicklungen sollten in diesem Beschluss berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte, wie in der Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft 6 betont wird, die Rolle der teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. der Kommission in Bezug auf die Funktionsweise der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (bzw. digitalen eHealth-Service-Infrastruktur) für grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsinformationsdienste präzisiert werden.

(6) Die Rolle der digitalen eHealth-Service-Infrastruktur für grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsinformationsdienste sollte darin bestehen, den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zwischen den am Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates zum Gesundheitswesen in der digitalen Gesellschaft von 2017 7 anerkannt wird, beispielsweise Patientendaten in elektronischen Verschreibungen und Patientenkurzakten und schließlich umfassendere elektronische Patientenakten sowie andere Anwendungsfälle und Gesundheitsinformationsbereiche zu entwickeln.

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