Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Biotechnologie/Lebensmittel - EU Bund |
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
(ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
RL 2013/64/EU - ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Umsetzung A;
RL (EU) 2021/2282 - ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2024/2839 - ABl. L 2024/2839 vom 07.11.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Ergänzende Informationen |
Beschl'e. 2014/287/EU; 2014/286/EU u. RL 2012/52/EU |
Umsetzung in Deutsches Recht: Artikel 1 Nr. 58 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften dient der Umsetzung von Artikel 10 d. RL Patienmobilitätsumsetzungsgesetze Gesetz zur Änderung des HeilberufekammerG und des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen Schl.-H. von Artikel 11 Absatz 1 der RL 2011/24/EU: VO zur Umsetzung der Regelungen der EU über die Anerkennung von in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 168,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Demnach muss ein hohes Gesundheitsschutzniveau auch dann sichergestellt werden, wenn die Union Rechtsakte aufgrund anderer Vertragsbestimmungen erlässt.
(2) Artikel 114 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage, da die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes und der Freizügigkeit von Personen sowie des freien Verkehrs von Waren oder Dienstleistungen abzielt. Da die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Artikels 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, hat der Unionsgesetzgeber selbst dann auf diese Rechtsgrundlage zurückzugreifen, wenn der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein entscheidender Faktor für die getroffenen Entscheidungen ist. In diesem Zusammenhang fordert Artikel 114 Absatz 3 AEUV ausdrücklich, dass bei der Harmonisierung ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten ist und dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen berücksichtigt werden müssen.
(3) Die Gesundheitssysteme in der Union sind ein zentraler Bestandteil des hohen Sozialschutzniveaus in der Union und tragen zu sozialem Zusammenhalt und sozialer Gerechtigkeit sowie zu nachhaltiger Entwicklung bei. Auch sind sie Teil des umfassenderen Rahmens der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
(4) Die Patienten können zwar auf der Grundlage dieser Richtlinie grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen, doch sind die Mitgliedstaaten nach wie vor für die Bereitstellung sicherer, hochwertiger und effizienter Gesundheitsdienstleistungen in ausreichendem Umfang für die Bürger in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich. Zudem sollten Patienten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliche Rechtsvorschriften und bei deren Anwendung nicht dazu ermuntert werden, Behandlungen in einem anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.
(5) Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 1./2. Juni 2006 zum Thema "Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen" 4
(Stand: 08.11.2024)
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