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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1742 der Kommission vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7333)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 5 werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis 2019) festgelegt.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 muss die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Durchführungsverordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4) Die Kommission hat die Gebührensätze für das Jahr 2019 mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2018 und 1. November 2018 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen sowie die Korrekturen der Gebührensätze für 2019 für Streckendienste berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vorgenommen hatten.

(5) Am 21. Dezember 2018 legten Griechenland, Italien, Zypern und Malta als Mitglieder des "Funktionalen Luftraumblocks BlueMed" (FAB) die im Zuge der Behebungsmaßnahmen nochmals überarbeiteten FAB-Leistungsziele vor, die die Kommission anschließend bewertete. Im wesentlichen Leistungsbereich "Kapazität" bewertete die Kommission die Kohärenz dieser nochmals überarbeiten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug anhand aller in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 4 genannten Kriterien. Die Bewertung hat ergeben, dass die nochmals überarbeiteten Ziele im Einklang mit dem einschlägigen unionsweit geltenden Leistungsziel stehen. Die Kommission teilte dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit. Daher sollte auch Italien mitgeteilt werden, dass der Gebührensatz für 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entspricht.

(6) Die Kommission erhielt Zusicherungen seitens der griechischen Behörden, dass die in den Gebührensätzen für die Jahre 2017 und 2018 enthaltenen festgestellten Kosten je Einheit der Verordnung (EU) Nr. 391/2013 entsprechen. Griechenland sollte mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen die Streckengebührensätze für die Gebührenzone Griechenlands für die Jahre 2017 und 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(7) Die Kommission hat ferner gemäß Artikel 17

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(Stand: 07.11.2019)

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