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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1733 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, die das Vereinigte Königreich gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7401)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 264 vom 17.10.2019 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Oktober 2018 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es allen Bewerbern um eine Pilotenlizenz eine Ausnahme von Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 gewährt hat.

(2) Mit der vom Vereinigten Königreich gewährten Ausnahmeregelung wird die Anwendung von Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf alle Bewerber für die erstmalige Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) und einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) ausgeweitet.

(3) Gemäß Punkt MED.B.001(d)1(i) kann nur Inhabern einer CPL, MPL oder ATPL, die die Anforderungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllen, ein Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten (OML) ("gültig nur als qualifizierter Kopilot oder mit qualifiziertem Kopiloten") ausgestellt werden.

(4) Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Ausnahmeregelung aus drei Gründen erforderlich gewesen sei. Erstens stehe der derzeitige Wortlaut von Punkt MED.B.001(d)1(i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Widerspruch zum Gleichstellungsgesetz des Vereinigten Königreichs von 2010, nach dem angemessene Anpassungen vorgenommen werden müssen, um zu vermeiden, dass behinderte Menschen gegenüber ihren nicht behinderten Menschen benachteiligt werden. Zweitens beruft sich das Vereinigte Königreich auf dringende betriebliche Erfordernisse aufgrund des Mangels an qualifizierten Flugbesatzungen im Vereinigten Königreich und erklärt, dass die Ausnahmeregelung das Vereinigte Königreich bei dieser systemischen Herausforderung unterstützen werde. Drittens ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass zwischen dem genannten Punkt MED.B.001(d)1(i) und Punkt MED.A.030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ein ungerechtfertigter Widerspruch bestehe, da sich letzterer Punkt sowohl auf die Bewerber als auch auf die Inhaber einer Lizenz als Berufspilot beziehe. Schließlich legte das Vereinigte Königreich eine Beschreibung verschiedener begleitender Minderungsmaßnahmen für diese Ausnahmeregelung vor.

(5) Am 15. Juli 2019 gab die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit nach einer Bewertung der Angelegenheit eine negative Empfehlung zu der Ausnahmeregelung ab.

(6) Die Kommission stimmt der Empfehlung der Agentur zu.

(7) Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 darf ein Mitgliedstaat nur eine Ausnahme gewähren, wenn sie einer natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, "im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person" und unter der Voraussetzung, dass alle in den Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, gewährt wird.

(8) Die Kommission ist der Ansicht, dass weder dringende unvorhersehbare Umstände, die die Bewerber um eine CPL, MPL oder ATPL betreffen, noch dringende betriebliche Erfordernisse dieser Personen vorliegen, die diese Ausnahmeregelung rechtfertigen würden.

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(Stand: 09.01.2020)

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