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Regelwerk, EU 2019, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission vom 26. September 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6819)

(ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 85aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 9

s. Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil a Nummer 12 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in Libanon in die Union. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 25.2 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von Kartoffeln/Erdäpfeln in die Union, es sei denn, sie stammen aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") sind oder die Vorschriften anwenden, die als mit den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Organismus gleichwertig anerkannt wurden. Libanon erfüllt keine der genannten Bedingungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU der Kommission 2 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG zuzulassen, endete am 31. Oktober 2018.

(4) Libanon hat neue Informationen vorgelegt, um nachzuweisen, dass nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den Regionen Akkar und Bekaa unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden und dadurch der Schutz des Unionsgebiets vor dem spezifizierten Organismus gewährleistet ist.

(5) Daher sollte die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa in die Union unter der Voraussetzung gestattet werden, dass dort Bedingungen gegeben sind, durch die sichergestellt wird, dass der spezifizierte Organismus auf den Kartoffeln/Erdäpfeln nicht vorhanden ist, wenn sie in das Gebiet der Union verbracht werden. Diese Bedingungen sollten die Erzeugung in Gebieten betreffen, die von dem spezifizierten Organismus frei sind, die Durchführung von Erhebungen in diesen Gebieten, die Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln, die Handhabung, Lagerung, Verpackung und die Aufbereitungsanforderungen.

(6) Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten über benannte Eingangsorte in die Union verbracht werden, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.

(7) Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. Es sollte festgelegt werden, dass Probenahme und Untersuchung gemäß dem mit der Richtlinie 93/85/EWG des Rates 3 festgelegten Testschema durchzuführen sind.

(8) Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten nur dann in die bzw. innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie angemessen gekennzeichnet sind, sodass der libanesische Ursprung und sonstige relevante Informationen angegeben werden, damit verhindert wird, dass die Kartoffeln/Erdäpfel gepflanzt werden, und damit ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.

(9) Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil a Nummer 12 und von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 25.2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung in ihr Hoheitsgebiet von Kartoffeln/Erdäpfeln gemäß Anhang III Teil a Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden die "Kartoffeln/Erdäpfel") mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar oder Bekaa genehmigen, wenn die Kartoffeln/Erdäpfel die Bedingungen im Anhang des vorliegenden Beschlusses erfüllen.

Artikel 2 Pflanzengesundheitszeugnis

Das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG wird in Libanon ausgestellt. Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" umfasst es folgende Angaben:

  1. eine Erklärung mit dem Wortlaut "Gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission festgelegten EU-Anforderungen";
  2. die Nummer der Partie;
  3. den Namen des schadorganismusfreien Gebiets im Sinne von Nummer 1 des Anhangs.

Artikel 3 Eingangsorte

(1) Kartoffeln/Erdäpfel, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 1 fallen, dürfen in die Union nur über einen Eingangsort oder mehrere Eingangsorte verbracht werden, der/die von dem Mitgliedstaat, in dem er/sie gelegen ist/sind, zu diesem Zweck benannt wurde/n.

(2) Der Mitgliedstaat meldet die Eingangsorte sowie Namen und Anschrift der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten amtlichen Stelle, die für die einzelnen Eingangsorte zuständig ist, den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Libanon.

Artikel 4 Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

(1) Von jeder Partie einer Sendung werden Proben zur amtlichen Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") entnommen. Jede Probe besteht aus mindestens 200 Knollen. Wiegt eine Partie mehr als 25 t, so wird eine Probe je 25 t entnommen und zusätzlich eine für den restlichen Teil der Partie.

(2) Die zuständigen amtlichen Stellen führen eine Sichtkontrolle der Proben auf Symptome des spezifizierten Organismus an aufgeschnittenen Knollen durch. Während dieser Kontrolle bleiben alle Partien der betreffenden Sendung unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(3) Werden bei der Kontrolle gemäß Absatz 2 Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt, so sind Tests gemäß Anhang I Nummer 1.1 sowie Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG durchzuführen, anhand deren ermittelt wird, ob der spezifizierte Organismus vorhanden ist.

Bis diese Tests durchgeführt sind, bleiben alle Partien der betreffenden Sendung und alle übrigen Sendungen, die eine Partie mit Ursprung in demselben schadorganismusfreien Gebiet enthalten und sich unter der Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle befinden, unter amtlicher Aufsicht und werden weder verbracht noch verwendet.

(4) Wird der spezifizierte Organismus in einer Probe gemäß Absatz 3 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdapfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Alle in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Partien werden gemäß Anhang I Nummer 1.1 sowie Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG untersucht.

(5) Werden bei der Untersuchung von Proben gemäß Absatz 2 keine Symptome des spezifizierten Organismus in einer Partie festgestellt, so sind von allen Partien Tests gemäß Anhang I Nummer 1.2 sowie Nummern 3 bis 10 der Richtlinie 93/85/EWG auf latente Infektion durchzuführen.

Während dieser Tests bleibt diese Partie unter amtlicher Aufsicht und wird weder verbracht noch verwendet.

Wird der spezifizierte Organismus in einer Probe gemäß Unterabsatz 1 bestätigt, so wird der gesamte verbleibende Kartoffel-/Erdapfelextrakt zurückbehalten und in geeigneter Weise konserviert, und die betreffende Partie wird nicht in die Union verbracht.

Artikel 5 Meldung eines Verdachts oder Nachweises

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen aufgrund des Screening-Schnelltests gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 93/85/EWG oder des Screening-Tests gemäß Anhang I Nummer 1.2 der genannten Richtlinie Verdacht auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus besteht.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und dem Libanon unverzüglich Fälle, in denen das Vorhandensein des spezifizierten Organismus gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der Richtlinie 93/85/EWG bestätigt wird.

Artikel 6 Kennzeichnung

(1) Die Kartoffeln/Erdäpfel dürfen in die bzw. in der Union nur mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Union verbracht werden, das folgende Angaben enthält:

  1. Angabe, dass sie libanesischen Ursprungs sind;
  2. Name des schadorganismusfreien Gebiets;
  3. Name und Identifikationsnummer des Erzeugers;
  4. Nummer der Partie.

(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett wird unter Aufsicht der libanesischen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt.

Artikel 7 Abfallentsorgung

Der bei der Verpackung bzw. Verarbeitung der Kartoffeln/Erdäpfel in der Union entstehende Abfall wird in einer Weise entsorgt, die gewährleistet, dass sich der spezifizierte Organismus nicht ansiedelt und verbreitet.

Artikel 8 Meldepflicht der Einführer

(1) Der Einführer meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsorts im betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung zu verbringen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. Menge der betreffenden Sendung/-en,
  2. Datum der beabsichtigten Verbringung,
  3. Name und Anschrift des Einführers.

Artikel 9 Geltungsende

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2023.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2019

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (ABl. L 205 vom 01.08.2013 S. 13).

3) Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993 S. 1).

.

Anforderungen an Einfuhren gemäß Artikel 1 Anhang

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für Kartoffeln/Erdäpfel, die die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 9 erfüllen.

(1) Erzeugungsgebiete

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in den Regionen Akkar oder Bekaa in Gebieten erzeugt, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 "Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" 1amtlich für frei von dem spezifizierten Organismus ("schadorganismusfreie Gebiete") erklärt wurden und die Libanon der Kommission jährlich meldet.

(2) Erhebungen in schadorganismusfreien Gebieten

In den schadorganismusfreien Gebieten führen die libanesischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in den fünf Jahren vor der Erzeugung jährlich systematische und repräsentative Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Organismus durch; auch im Erzeugungsjahr finden solche Erhebungen statt.

Die Erhebungen werden auf Kartoffel-/Erdapfelfeldern in den schadorganismusfreien Gebieten und an Kartoffeln/Erdäpfeln durchgeführt, die in diesen Gebieten geerntet werden.

Die Erhebungen umfassen Folgendes:

  1. Sichtkontrollen der Felder während der Anbausaison;
  2. visuelle Untersuchung der geernteten Kartoffeln/Erdäpfel auf Symptome des spezifizierten Organismus an aufgeschnittenen Knollen;
  3. Laboruntersuchung symptomatischer und asymptomatischer Kartoffeln/Erdäpfel.

Die Erhebungen führen nicht zum Nachweis des spezifizierten Organismus oder zu sonstigen Anhaltspunkten dafür, dass das Gebiet kein schadorganismusfreies Gebiet im Sinne von Nummer 1 ist. Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

(3) Erzeuger

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden von Erzeugern angebaut, die von der libanesischen Pflanzenschutzorganisation registriert wurden.

(4) Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln

Die Kartoffeln/Erdäpfel erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

  1. Sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die in der Union zertifiziert und aus dieser nach Libanon eingeführt wurden;
  2. sie werden aus Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln erzeugt, die aus einem Drittland oder Teilen eines Drittlands nach Libanon eingeführt wurden, aus dem/denen die Einfuhr von Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln in die Union nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist, und die in diesem Drittland zertifiziert wurden.

(5) Anbaufelder

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden auf Feldern angebaut, auf denen in den fünf vorangegangenen Jahren keine anderen als die in Nummer 4 genannten Kartoffeln/Erdäpfel angebaut wurden.

(6) Handhabung

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden mit Maschinen gehandhabt, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden nur zur Handhabung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet, die den Nummern 1 bis 5 entsprechen;
  2. wenn sie für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden, sind sie ausreichend gereinigt und desinfiziert worden, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet wurden.

(7) Lagerung

Die Kartoffeln/Erdäpfel werden in Lagereinrichtungen gelagert, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden nur zur Lagerung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet, die den Nummern 1 bis 6 entsprechen;
  2. bei Verwendung für andere als die in Buchstabe a genannten Zwecke werden sie ausreichenden Hygienemaßnahmen unterzogen, bevor sie für die in Buchstabe a genannten Zwecke verwendet werden.

(8) Verpackung

Das Material zur Verpackung der Kartoffeln/Erdäpfel ist entweder neu oder gereinigt und desinfiziert.

(9) Aufbereitung der Kartoffeln/Erdäpfel und Partien zur Verbringung in die Union

Die Kartoffeln/Erdäpfel erfüllen hinsichtlich ihrer Aufbereitung folgende Bedingungen:

  1. Sie sind frei von Erde, Blättern und sonstigen Pflanzenresten;
  2. sie werden zur Verbringung in die Union als Partien gestellt, die jeweils aus Kartoffeln/Erdäpfeln eines einzigen Erzeugers bestehen und in einem einzigen Gebiet gemäß Nummer 1 geerntet wurden, und
  3. sie befinden sich in Säcken, Packungen oder sonstigen Behältern, die jeweils gemäß Artikel 6 gekennzeichnet sind.

1) ISPM Nr. 4, 1995. Requirements for the establishment of pest free areas. Rom, IPPC, FAO.

ENDE

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