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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Bezug auf Cybersicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 246 vom 26.09.2019 S. 15;
VO (EU) 2020/910 - ABl. L 208 vom 01.07.2020 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 besteht darin, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 (Anhang "Security") des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt 2 (10. Ausgabe 2017) zu schaffen, das alle EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet haben.

(2) Dies erfolgt durch a) die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit und b) Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards.

(3) Durch die Änderung des Durchführungsrechtsakts sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, die vollständige Einhaltung der jüngsten Änderung (Änderung 16) des Anhangs 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu gewährleisten, in deren Rahmen in Kapitel 3.1.4 neue Standards für die nationale Organisation und die zuständige Behörde sowie in Kapitel 4.9.1 neue Standards für Präventivmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit eingeführt wurden.

(4) Durch Umsetzung dieser Standards in EU-weit geltende Durchführungsrechtsakte für die Luftsicherheit wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden Verfahren für einen angemessenen, praktikablen und rechtzeitigen Austausch relevanter Informationen festlegen und umsetzen, um andere nationale Behörden und Agenturen, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere beteiligte Akteure zu unterstützen, wirksame Sicherheitsrisikobewertungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten durchzuführen, und ihnen somit unter anderem bei der Durchführung wirksamer Sicherheitsrisikobewertungen im Bereich der Cybersicherheit und bei der Umsetzung von Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen Unterstützung zu leisten.

(5) In der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (im Folgenden "NIS-Richtlinie") sind Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union erreicht werden soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Maßnahmen, die auf der NIS-Richtlinie und der vorliegenden Verordnung basieren, sollten auf nationaler Ebene koordiniert werden, um Lücken oder eine doppelte Übertragung von Verpflichtungen zu vermeiden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 20

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2019

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) https://icao.int/publications/pages/doc7300.aspx

3) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.07.2016 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

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