Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 106; ber. L 230 S. 10)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 enthält detaillierte Vorschriften für den gewerblichen Luftverkehr ("CAT"), für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für den gewerblichen spezialisierten und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie für bestimmte gewerbliche spezialisierte Flugbetriebe mit hohem Risiko. In diesen Vorschriften wird nicht berücksichtigt, dass mit ein und demselben Luftfahrzeug während seiner Betriebszeit mehrere Flugbetriebsarten ausgeführt werden können.

(2) Wird die Betriebsart von Luftfahrzeugen vom CAT-Betrieb zum nichtgewerblichen Flugbetrieb oder spezialisierten Flugbetrieb geändert, sollten daher neue Vorschriften eingeführt werden, damit diese Luftfahrzeuge unterbrechungsfrei eingesetzt werden können. Diese Vorschriften sollten so flexibel sein, dass dasselbe Luftfahrzeug von Betreibern im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder spezialisierten Flugbetrieb eingesetzt werden kann, ohne dass es aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis ("air operator certificate", im Folgenden "AOC") ausgetragen werden muss. Zudem sollte dieser neue operative Rahmen eine reibungslose Umsetzung und eine wirksame Aufsicht über diese Flugbetriebsarten ohne Beeinträchtigung der Sicherheit gewährleisten.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 muss ein AOC-Inhaber die verschiedenen Betriebsverfahren, die er auf das Spektrum seines nichtgewerblichen Flugbetriebs anwendet, von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Diese Anforderung stellt eine Ungleichbehandlung von AOC-Inhabern und nichtgewerblichen Betreibern für die gleiche Art von Flugbetrieb dar und sollte daher im Sinne einer kohärenten Regulierung aufgehoben werden.

(4) Angesichts von Sicherheitsempfehlungen und Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und Interessenträger, einschließlich der Normungsinspektionen, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aktualisiert werden sollte, um dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren in Bezug auf verschiedene Anforderungen an den Flugbetrieb Rechnung zu tragen. Redaktionelle Änderungen sollten dort vorgenommen werden, wo Verweise auf aufgehobene Verordnungen, insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 3 und die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, aktualisiert werden müssen. Außerdem sollten zur Präzisierung mehrerer vorhandener Bestimmungen neue Formulierungen hinzugefügt werden.

(5) Bei Flügen, die mit Luftfahrzeugen durchgeführt wurden, die einer nur unvollständigen oder unzureichenden Instandhaltung unterzogen worden waren, oder bei Flügen, mit denen die Angemessenheit der Instandhaltung des Luftfahrzeugs überprüft werden sollte ("Instandhaltungstestflüge"), kam es zu einer Reihe von Flugunfällen oder Störungen. Vor dem Hintergrund des Airbus-A320-232-Unfalls vom 27. November 2008 vor der Küste von Canet-Plage (Frankreich) sollte die Verordnung (EU) Nr. 965/2012

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion