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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 29.07.2019 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission 2 sind Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke festgelegt. Gemäß Artikel 6 des genannten Beschlusses sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft und über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Die Mitgliedstaaten haben das Gremium der Mitgliedstaaten eingerichtet; dieses hat im Dezember 2016 23 europäische Referenznetzwerke (im Folgenden "ERN") und im Februar 2017 ein weiteres genehmigt. Alle Netzwerke haben 2017 die Arbeit aufgenommen.

(2) Um die Effizienz der europäischen Referenznetzwerke zu steigern, sollte das Gremium der Mitgliedstaaten zum Forum für den Austausch von Informationen und Fachwissen werden, um die Entwicklung der ERN zu steuern, den Netzwerken und den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben und die Kommission in Fragen zu beraten, die mit der Einrichtung der Netzwerke zusammenhängen. Zur Förderung des Erfahrungsaustauschs und zur Erleichterung eines Prozesses, der mit dem anderweitigen grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten im Einklang steht, sollte das Gremium eine enge Zusammenarbeit mit dem eHealth-Netz vorsehen, um nach Möglichkeit gemeinsame Konzepte, Datenstrukturen und Leitlinien zu entwickeln, die einen transparenten Zugang zu verschiedenen Diensten erleichtern und die für die Gesundheitsdienstleister geltenden Regeln straffen. Das Gremium sollte auch die Diskussion mit anderen einschlägigen Foren der EU (z.B. mit der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention und Management von nicht übertragbaren Krankheiten) auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fördern.

(3) In Anbetracht der heutigen Erfahrungen mit den 24 bestehenden ERN ist es zur Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens der einzelnen Netzwerke angezeigt, dass deren Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten, beispielsweise durch den wirksamen und sicheren Austausch von Gesundheitsdaten für die Zwecke von Diagnose und Behandlung für Patienten, durch Beiträge zu wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und zur Entwicklung medizinischer Leitlinien. Eine enge Zusammenarbeit erfordert wechselseitiges Vertrauen unter den Mitgliedern der einzelnen Netzwerke und die gegenseitige Anerkennung insbesondere von Fachwissen und Kompetenz, der Qualität der jeweiligen klinischen Versorgung sowie der spezifischen Personal-, Struktur- und Ausrüstungsressourcen, wie in Anhang II Nummer 2 des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU der Kommission 3 vorgesehen.

(4) Wechselseitiges Vertrauen und gegenseitige Anerkennung durch Fachkollegen sind gleichermaßen wichtig, wenn sich Gesundheitsdienstleister einem bestehenden Netzwerk anschließen möchten, da sie die richtigen Voraussetzungen für eine künftige Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes schaffen. Bewirbt sich ein Gesundheitsdienstleister um die Mitgliedschaft in einem Netzwerk und gibt dessen Vorstand - auf der Grundlage einer gemäß den in Anhang II Nummer 2 des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen durchgeführten Peer Review - eine befürwortende Stellungnahme ab, so sollte diese einem solchen Antrag bei seiner Vorlage vor der von der Kommission benannten unabhängigen Bewertungsstelle beigefügt sein. Damit der Gesundheitsdienstleister seinen Standpunkt zu der Stellungnahme des Vorstands des Netzwerkes zum Ausdruck bringen kann, sollte er Anmerkungen zum Entwurf der Stellungnahme innerhalb von einem Monat nach dessen Eingang übermitteln dürfen.

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