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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 79

A;
Beschl. (EU) 2019/1269 - ABl. L 200 vom 29.07.2019 S. 35 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Delegierten Beschluss 2014/286/EU der Kommission 2 sind die Kriterien und Bedingungen festgelegt, die die europäischen Referenznetzwerke ("Netzwerke") und die Gesundheitsdienstleister, die sich solchen Netzwerken anschließen möchten, erfüllen müssen.

(2) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/24/EU entscheidet die Kommission über die Kriterien zur Einrichtung und Bewertung der Netzwerke und über die Maßnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Bewertung der Netzwerke.

(3) Für die Einrichtung von Netzwerken und die Aufnahme von Mitgliedern in die Netzwerke sollte ein offenes, transparentes Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte Folgendes vorsehen: 1. Aufforderung zur Interessenbekundung; 2. Billigung der Bewerbungen der Gesundheitsdienstleister durch die betreffenden Mitgliedstaaten; 3. Einreichung der Bewerbungen bei der Kommission; 4. Prüfung der Vollständigkeit der Bewerbungen; 5. fachliche Bewertung der Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und der Bewerbungen einzelner Gesundheitsdienstleister um Aufnahme in ein Netzwerk durch eine unabhängige Stelle, um festzustellen, ob die Bewerber die Kriterien erfüllen; 6. Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse; 7. Einholen des Einverständnisses der Mitgliedstaaten zu den Netzwerken und ihren Mitgliedern und 8. Veröffentlichung der Liste der eingerichteten Netzwerke und ihrer Mitglieder.

(4) Um die Reichweite der Netzwerke zu erhöhen, sollte es einzelnen Gesundheitsdienstleistern jederzeit erlaubt sein, einem Netzwerk beizutreten. Deren Bewerbungen sollten nach dem gleichen Verfahren bewertet werden, das auch für die Bewertung der Erstbewerbungen für das Netzwerk angewandt wurde, einschließlich der Billigung der Bewerbungen durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(5) Um sicherzustellen, dass das Netzwerk einen echten Mehrwert für die Europäische Union erbringt und groß genug ist, um den Austausch von Fachwissen und einen besseren Zugang von Patientinnen und Patienten aus der gesamten Union zu Behandlungen zu gewährleisten, sollte nur Bewerbungen stattgegeben werden, die von der obligatorischen Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten eingereicht werden und die die Anforderungen der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllen. Ist die Anzahl der sich bewerbenden Gesundheitsdienstleister zu gering oder stammen die Bewerbungen aus zu wenigen Mitgliedstaaten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.

(6) Im Falle bestimmter sehr seltener Krankheiten oder Gesundheitsprobleme könnte es mangels Fachwissen unter Umständen schwierig sein, die geforderte Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern oder Mitgliedstaaten zu erreichen. Daher ist es möglicherweise sinnvoll, dass sich Gesundheitsdienstleister, die sich mit verwandten Krankheiten oder Gesundheitsproblemen befassen, in einem thematischen Netzwerk zusammenschließen. Den Netzwerken können auch Anbieter von Hightech-Dienstleistungen angehören, die in der Regel sehr hohe Kapitalinvestitionen benötigen, beispielsweise Laboratorien oder radiologische bzw. nuklearmedizinische Dienstleister.

(7) Mitgliedstaaten, die nicht mit einem Gesundheitsdienstleister in einem Netzwerk vertreten sind, sollten kooperierende und assoziierte nationale Zentren benennen, um deren Zusammenarbeit mit dem betreffenden Netzwerk zu unterstützen.

(8) Jede Bewerbung eines Netzwerks und eines Gesundheitsdienstleisters sollte nach Feststellung ihrer Vollständigkeit einer fachlichen Bewertung anhand der im Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien unterzogen werden. Die Bewertung sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Bewertungshandbuchs erfolgen und eine eingehende Unterlagenprüfung sowie Vor-Ort-Prüfungen bei einer ausgewählten Zahl von Bewerbern umfassen. Sie sollte von einer unabhängigen, von der Kommission benannten Bewertungsstelle vorgenommen werden.

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