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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1253 der Kommission vom 22. Juli 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(ABl. L 195 vom 23.07.2019 S. 40)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch in der Praxis zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und eine Amtshilfe erleichtert.
(2) In der Entscheidung 2001/470/EG des Rates 2 sind die im Rahmen der Zusammenarbeit bestehenden Verpflichtungen für die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen festgelegt. Zur Kommunikation untereinander müssen die Kontaktstellen die am besten geeigneten verfügbaren technischen Mittel nutzen, um Ersuchen um Zusammenarbeit so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können.
(3) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung 2001/470/EG hat die Kommission auf der Grundlage der von den Kontaktstellen bereitgestellten Informationen ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zu führen. Das IMI ermöglicht es, dieser Verpflichtung nachzukommen, indem es die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten zu bearbeiten. Derartige Ersuchen können den Zugang zu ausländischen Rechtsvorschriften und zu Rechtsakten der Union im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bei der Erhebung von Beweismitteln und der Zustellung von Schriftstücken betreffen.
(4) Das IMI könnte ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in der Entscheidung 2001/470/EG enthaltenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit sein. Daher ist es erforderlich, ein Pilotprojekt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 durchzuführen.
(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Entscheidung 2001/470/EG beteiligt, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Somit ist der Ausdruck "Mitgliedstaat" so zu verstehen, dass er alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks bezeichnet.
(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts vorlegen. Es ist angezeigt, einen Termin festzulegen, bis zu dem eine solche Bewertung vorzulegen ist.
(7) Die die Ersuchen um Zusammenarbeit und die Antworten betreffenden statistischen Angaben, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung 2001/470/EG bereitzustellen sind, sollten Angaben zur Nutzung des IMI im Rahmen des Pilotprojekts umfassen.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Das Pilotprojekt
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und Artikel 8 der Entscheidung 2001/470/EG werden Gegenstand eines Pilotprojekts sein, in dessen Rahmen bewertet werden soll, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden "IMI") ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in den genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit wäre.
Artikel 2 Zuständige Behörden
Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2001/470/EG genannten Kontaktstellen als zuständige Behörden.
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Artikel 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Für die Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und des Artikels 8 der Entscheidung 2001/470/EG sieht das IMI die folgenden technischen Basisfunktionen vor:
(Stand: 26.11.2020)
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