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Regelwerk, EU 2001, Wirtschaft - EU Bund

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

(ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 25;
Entsch. 568/2009/EG - ABl. Nr. L 168 vom 18.06.2009 S. 35)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstaben c) und d), Artikel 66 und Artikel 67 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2) Der schrittweise Aufbau dieses Raums sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordern die Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen.

(3) Im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 4, der vom Rat am 3. Dezember 1998 und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 gebilligt wurde, ist festgehalten, dass die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen einen entscheidenden Schritt zur Einrichtung eines europäischen Rechtsraums markiert, der allen Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt.

(4) Gemäß Nummer 40 dieses Aktionsplans ist unter anderem die Frage zu prüfen, ob das Konzept des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen auch auf Verfahren in Zivilsachen angewandt werden kann.

(5) Darüber hinaus hat der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere die Einrichtung eines leicht zugänglichen Informationssystems gefordert, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre.

(6) Zur Verbesserung, Vereinfachung und Beschleunigung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen muss auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Struktur für die Zusammenarbeit in Form eines Netzes - das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen - geschaffen werden.

(7) Dieser Bereich zählt zu den Maßnahmen nach den Artikeln 65 und 66 EG-Vertrag, die nach Artikel 67 zu treffen sind.

(8) Um die Ziele des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen verwirklichen zu können, sollte seine Einrichtung in einem verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt geregelt werden.

(9) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Verbesserung der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Das mit dieser Entscheidung geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen sowohl in Bereichen, die von geltenden Rechtsakten erfasst sind, als auch in solchen, für die es noch keine Regelung gibt, erleichtern.

(11) In bestimmten besonderen Bereichen sind in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen bereits Mechanismen zur Zusammenarbeit vorgesehen. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen soll diese Mechanismen nicht ersetzen, sondern muss sie vielmehr bei seiner Tätigkeit vollständig berücksichtigen. Diese Entscheidung lässt daher Gemeinschaftsrechtsakte oder internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unberührt.

(12) Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen sollte schrittweise auf der Grundlage einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Es sollte in der Lage sein, die Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnologie auszuschöpfen.

(13) Damit diese Ziele erreicht werden können, muss sich das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen auf die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen stützen; die Teilnahme der Behörden der Mitgliedstaaten, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besondere Zuständigkeiten haben, muss sichergestellt sein. Wechselseitige Kontakte und regelmäßige Sitzungen sind für das reibungslose Funktionieren des Netzes unbedingt erforderlich.

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