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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 1, ber. 2020 L 9 S. 75)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 1, insbesondere auf Artikel 10d Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bordeigene Wiegesysteme sind eine Option, die den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 96/53/EG eingeräumt wird, um Kontrollen von möglicherweise überladenen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchzuführen.
(2) Entsprechend Artikel 10d Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/53/EG muss das bordeigene Wiegesystem, um die Interoperabilität sicherzustellen, in der Lage sein, Gewichtsdaten zu jedem Zeitpunkt über eine durch CEN DSRC-Normen definierte Schnittstelle von einem fahrenden Fahrzeug an die zuständigen Behörden und an die Fahrer zu übermitteln. Es sollten daher technische Vorschriften zur Anpassung des Inhalts der Normen an die Besonderheiten der von bordeigenen Wiegesystemen zu übermittelnden Angaben erlassen werden.
(3) Bordeigene Wiegesysteme können sowohl in Kraftfahrzeuge als auch in Anhänger und Sattelanhänger eingebaut werden. Es muss gewährleistet sein, das die bordeigenen Wiegesysteme der verschiedenen Fahrzeuge einer Fahrzeugkombination miteinander kompatibel sind. Die Kompatibilität sollte durch die Umsetzung der europäischen Normen über kooperative intelligente Verkehrssysteme (K-IVS) gemäß dem delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf die Einführung und den Betrieb kooperativer intelligenter Verkehrssysteme gewährleistet werden.
(4) Mitgliedstaaten, die den Einbau von bordeigenen Wiegesystemen verbindlich vorschreiben, sollten die Möglichkeit haben, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, bei denen eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts unmöglich ist (etwa Anhänger oder Sattelanhänger, die besonders für die Beförderung von Flüssigkeiten oder Tieren ausgelegt sind), von dieser Verpflichtung auszunehmen.
(5) Der Einsatz bordeigener Wiegesysteme zur Durchsetzung von Vorschriften könnte Manipulationsversuche zur Folge haben, wie es bei anderen Fahrzeugsystemen, etwa digitalen Fahrtenschreibern oder Emissionsbegrenzungssystemen, geschieht. Um ein angemessenes Maß an Sicherheit gegen Manipulationen zu wahren, muss die Kommunikation zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Anhänger oder Sattelanhänger gesichert sein. Bordeigene Wiegesysteme sollten zudem von einer Zertifizierungsstelle, welche vom Verwaltungsausschuss im Rahmen des "Mutual Recognition Agreement of Information Technology Security Evaluation Certificates" (Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von IT-Sicherheitszertifikaten) der Gruppe Hoher Beamter für Informationssicherheit (SOG-IS) anerkannt ist, nach den gemeinsamen Kriterien zertifiziert werden.
(6) Mitgliedstaaten, die sich für den Einbau von bordeigenen Wiegesystemen in das Fahrzeug entscheiden, sollten sicherstellen, dass diese Fahrzeuge Nachprüfungen der betreffenden Systeme in OBW-Werkstätten durchlaufen. Um die einheitliche Umsetzung der Interoperabilitätsvorschriften gemäß dieser Verordnung sicherzustellen, sollten diese Werkstätten gewährleisten, dass das bordeigene Wiegesystem mit angemessener Genauigkeit arbeitet. Bei diesen Werkstätten kann es sich - mit den notwendigen Anpassungen - um Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Werkstätten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder sonstige Werkstätten handeln, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Mitgliedstaaten, die nicht für die Einführung bordeigener Wiegesysteme aufgrund von Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG optieren, sollten nicht verpflichtet sein, solche Werkstätten einzurichten.
(7) Der derzeitige Stand der Technik ermöglicht weder die Umsetzung von CEN DSRC-Normen noch von Normen für K-IVS in bordeigenen Wiegesystemen bis zum 27. Mai 2021. Bordeigene Wiegesysteme sollten stufenweise eingeführt werden, damit die Industrie Produkte entwickeln kann, die den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere ihres Anhangs II sowie bestimmten Anforderungen von Anhang III entsprechen. Mitgliedstaaten, die für den Einbau bordeigener Wiegesysteme optieren, sollten bis zum 27. Mai 2021 die in den Anhängen I und III festgelegten Vorschriften der Stufe 1 anwenden. Für die Anwendung der Vorschriften nach Anhang II sowie der auf Stufe 2 bezogenen Vorschriften der Anhänge I und III sollte eine zusätzliche Frist von drei Jahren gewährt werden.
(Stand: 19.08.2020)
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