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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1101 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Tolclofos-Methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 175 vom 28.06.2019 S. 20)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2006/39/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Tolclofos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Tolclofos-Methyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2020 aus.
(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt. Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(5) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. November 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(6) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7) Am 8. Dezember 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Tolclofos-Methyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 5. Oktober 2018 wurde von der Behörde eine geänderte Fassung dieser Schlussfolgerung angenommen, und am 15. November 2018 wurde die Schlussfolgerung erneut veröffentlicht, und zwar mit einer Erklärung betreffend das teilweise annehmbare Risiko für Wasserorganismen (eines der drei FOCUS-Szenarien wird als annehmbar eingestuft), das sich aus der repräsentativen Verwendung bei Zierpflanzen für geschützte Strukturen ergibt. Die ursprüngliche Fassung der Schlussfolgerungen wurde aus dem EFSA-Journal entfernt. Die Kommission hat am 24. Oktober 2018 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl vorgelegt.
(8) In Bezug auf die Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften, die mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 7 eingeführt wurden, ist es laut der Schlussfolgerung der Behörde aufgrund der Tatsache' dass in vivo keine Hinweise auf endokrin vermittelte Wirkungsweisen vorlagen, höchst unwahrscheinlich, dass Tolclofos-Methyl ein endokriner Disruptor ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Tolclofos-Methyl nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften zu gelten hat.
(9) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur geänderten Fassung der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(10) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Tolclofos-Methyl enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4
(Stand: 30.07.2019)
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