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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/986 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab dem 1. September 2019 unterliegen alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge einem neuen Regelprüfverfahren für die Messung ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs, dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2, das den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 3 festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzt. Es sollten daher neue Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden "Mehrstufenfahrzeuge"), eingeführt werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sind die spezifischen CO2-Emissionen von Mehrstufenfahrzeugen dem Hersteller des Basisfahrzeugs zuzuordnen. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs effektiv und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen planen kann, sollte eine Methode eingeführt werden, mit der sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und Masse unvollständiger Basisfahrzeuge, die diesem Hersteller zugeordnet werden, bereits zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des unvollständigen Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der Endstufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt.

(3) Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs sollte die Interpolationsmethode gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandt werden, wobei die spezifischen Eingangswerte so ausgelegt werden sollten, dass die CO2-Emissions- und Massewerte so repräsentativ wie möglich für die Werte sind, die für das vervollständigte Fahrzeug bestimmt werden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sollten bei der Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs die für diesen Zweck bestimmten Massewerte berücksichtigt werden.

(4) Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die für die Interpolationsmethode verwendeten Eingangswerte sowie die CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs und die Massewerte an die Kommission melden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge übermitteln.

(5) Auf der Grundlage dieser übermittelten Daten sollte die Kommission die Repräsentativität der CO2-Emissionswerte des Basisfahrzeugs kontinuierlich bewerten und die Hersteller über etwaige Abweichungen informieren. Im Falle einer signifikanten und anhaltenden Abweichung zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeuges und den durchschnittlichen für den Hersteller des Basisfahrzeugs bestimmten CO2-Kontrollwerten sollten die Werte für das vervollständigte Fahrzeug verwendet werden, um zu ermitteln, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen einhalten.

(6) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2019

1) ABl. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

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