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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/851 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 74. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 101. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Verabschiedung von Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, von Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm bei Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011, von Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes, von Änderungen der Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie von Änderungen des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

(ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden "MEPC") der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden " IMO") wird auf seiner 74. Tagung vom 13. bis 17. Mai 2019 (im Folgenden "MEPC 74") voraussichtlich Änderungen der Anlage II zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen") verabschieden.

(3) Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden "MSC") der IMO wird auf seiner 101. Tagung vom 5. bis 14. Juni 2019 (im Folgenden "MSC 101") voraussichtlich Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden "ESP-Code von 2011"), Änderungen des Internationalen Rettungsmittel-Codes (im Folgenden "LSA-Code"), Änderungen der Ausrüstungsverzeichnisse (Formulare C, E und P in der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden "SOLAS-Übereinkommen")) sowie Änderungen der Teile a und A-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, (im Folgenden "IGF-Code") verabschieden.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MEPC 74 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anlage II zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, entscheidend zu beeinflussen.

(5) Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 101 zu vertretenden Standpunkt festzulegen' da die Änderungen des ESP-Codes von 2011 geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des LSA-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission 4 und die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, entscheidend zu beeinflussen, die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, entscheidend zu beeinflussen und die Änderungen des IGF-Codes geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2009/45/EG, entscheidend zu beeinflussen.

(6) Mit den Änderungen der Anlage II

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(Stand: 12.07.2019)

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