VO (EU) 2019/686
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Das elektronische Austauschsystem
Artikel 3 Benennung einer zentralen Behörde durch die Mitgliedstaaten
Artikel 4 Vorherige Zustimmung
Artikel 5 Verzeichnis der Feuerwaffen, bei denen keine vorherige Zustimmung zur Verbringung erforderlich ist
Artikel 6 Notifizierung von Verbringungsgenehmigungen oder Begleitdokumenten