Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/626
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren zugelassen ist

Artikel 4 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten zugelassen ist

Artikel 5 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen zugelassen ist

Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist

Artikel 7 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen ist

Artikel 8 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist

Artikel 9 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, zugelassen ist

Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist

Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist

Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist

Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist

Artikel 14 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist

Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist

Artikel 19 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist

Artikel 20 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist

Artikel 21 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist

Artikel 22 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Artikel 23 Aufhebung

Artikel 24 Übergangsbestimmungen

Artikel 25 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den Menschlichen Verzehr zulässig ist

Anhang II Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen zulässig ist, ausgenommen diejenigen, die durch abgedeckt sind

Anhang III Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln und Schnecken zulässig ist, die gemäß Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Anhang IIIa Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zulässig ist, gemäß Artikel 20

Anhang IV