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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31 A;
VO (EU) 2019/1981 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 72 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1572 - ABl. L 359 vom 29.10.2020 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/2209 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 24 Inkrafttreten Gültig A,
VO (EU) 2021/171 - ABl. L 50 vom 15.02.2021 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/405 - ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 28 der VO (EU) 2021/405 - Inkrafttreten Gültig

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/766/EG

s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen des Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsprozesses zu überprüfen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste erscheinen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 (Lebensmittelsicherheit) oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, für die die Anforderung gilt, dass sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen müssen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.

(3) Es werden Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren erstellt, um die Einhaltung der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird, sowie der Tiergesundheitsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 4 sicherzustellen. Als die Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für notwendig erachtet wurde, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission 5, der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 6, der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 7, der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 8, der Entscheidung 2003/779/EG der Kommission 9 und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 10 gemeinsame Listen zur Abdeckung beider Aspekte festgelegt.

(4) Mit der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erlassenen Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 11 wurden weitere Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt, aus denen der Eingang in die Union von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen mit Blick auf die öffentliche Gesundheit zulässig ist.

(5) Da die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben wird und um alle Drittländer oder Drittlandsgebiete, die mit Blick auf Lebensmittel und die Lebensmittelsicherheit auf einer Liste geführt werden müssen, damit bestimmte Tiere und Waren aus ihnen in die Union verbracht werden dürfen, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung Listen in Bezug auf diese Tiere und Waren festzulegen.

(6) Da die Beratungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 über die Anforderungen, die aus Gründen der Tiergesundheit für die Auflistung der Drittländer oder Drittlandsgebiete gelten sollen, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, noch andauern, ist es zudem angezeigt, Listen für diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Aufnahme von Querverweisen auf die bestehenden zum Schutz der Tiergesundheit angelegten Listen zu erstellen, um Überschneidungen zu verhindern. Diese Listen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Richtlinie 2002/99/EG auf Antrag der betreffenden Drittländer erstellt. Um auf diese Listen aufgenommen zu werden, haben die zuständigen Behörden der Drittländer angemessene Garantien gegeben, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des oder der Gleichwertigkeit mit dem Lebensmittelrecht der Union und der Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes. Daher braucht die Einhaltung dieser Bedingungen nicht erneut nach der Verordnung (EU) 2017/625 bewertet zu werden.

(7) Es sollten gemeinsame Listen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie die bereits bestehenden Listen zum Zweck der Tiergesundheit beibehalten werden, und es sollte ein koordinierter Ansatz weiterverfolgt werden, indem Drittländer und Drittlandsgebiete nur dann in der Liste geführt werden, wenn gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates 13 gegebenenfalls ein Rückstandskontrollprogramm genehmigt wurde.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 enthält Vorschriften für Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse einführen. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten einführen, sicherstellen müssen, dass das Versanddrittland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist.

(9) Übergangsmaßnahmen, die Ausnahmen von den Einfuhrbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorsehen und für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, sind in der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission 15 enthalten und gelten bis zum 31. Dezember 2020.

(10) Spätestens bis zum Ablauf der Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/185 müssen daher zusätzliche Listen mit Drittländern oder Drittlandsgebieten erstellt werden, um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Sendungen dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterbrochen wird. Insbesondere sollten Listen für ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben, Reptilienfleisch, Insekten sowie Tierdarmhüllen erstellt werden.

(11) Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, einschließlich lebender Insekten, bedürfen einer Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 16. Für diese Gruppen von Erzeugnissen sollte eine Liste erstellt werden.

(12) Um zu verhindern, dass der Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die gegenwärtig eingeführt werden und die für die europäischen Lebensmittelunternehmer von wesentlicher Bedeutung sind, gefährdet wird, muss vor Ablauf der in der Verordnung (EU) 2017/185 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen eine Liste mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als denjenigen erstellt werden, für die in der vorliegenden Verordnung bereits spezifische Listen festgelegt wurden.

(13) Die in der Verordnung (EU) 2017/185 festgelegten Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse wurden eingeführt, weil diese Erzeugnisse aufgrund der sehr geringen Verbrauchsmengen ein geringes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder weil bei der Herstellung der Erzeugnisse ein Risiko für die menschliche Gesundheit weitgehend ausgeschlossen ist. Es ist daher unverhältnismäßig, von Drittländern sämtliche Nachweise und Zusicherungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verlangen.

(14) Es sollten Listen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und die Listen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2006/766/EG gestrichen werden. Die Verordnung (EU) 2016/759 sollte daher entsprechend geändert und die Entscheidung 2006/766/EG sollte aufgehoben werden.

(15) Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(16) Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen auf der Grundlage ihres Tiergesundheitsstatus zulässig ist, wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erst ab dem 21. April 2021 erstellt. Die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen für den menschlichen Verzehr zulässig ist, sollten erst ab dem demselben Zeitpunkt gelten. Die Übergangsmaßnahmen zur Abweichung von den hygienerechtlichen Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung hat die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete zum Gegenstand, aus denen Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit in die Union verbracht werden dürfen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 19

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "frisches Fleisch" frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  2. "Fleischzubereitungen" Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  3. "Fleisch" Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  4. "Geflügel" Geflügel im Sinne von Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  5. "frei lebendes Wild" Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  6. "Eier" Eier im Sinne von Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  7. "Eiprodukte" Eiprodukte im Sinne von Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  8. "Fleischerzeugnisse" Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  9. "bearbeitete Mägen, Blasen und Därme" bearbeitete Mägen, Blasen und Därme im Sinne von Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  10. "Muscheln" Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  11. "Fischereierzeugnisse" Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  12. "Rohmilch" Rohmilch im Sinne von Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  13. "Milcherzeugnisse" Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  14. "Kolostrum" Kolostrum im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  15. "Erzeugnisse auf Kolostrumbasis" Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne von Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  16. " Froschschenkel" Froschschenkel im Sinne von Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  17. " Schnecken" Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  18. "ausgelassene tierische Fette" ausgelassene tierische Fette im Sinne von Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  19. " Grieben" Grieben im Sinne von Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  20. "Gelatine" Gelatine im Sinne von Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  21. "Kollagen" Kollagen im Sinne von Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
  22. "Honig" Honig im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17;
  23. "Bienenzuchterzeugnisse" Bienenzuchterzeugnisse im Sinne von Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  24. "Reptilienfleisch" Reptilienfleisch im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/625;
  25. "Insekten" Insekten im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/625.

Artikel 3 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren zugelassen ist

Sendungen von frischem Fleisch und Fleischzubereitungen von Huftieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

Artikel 4 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten zugelassen ist

Sendungen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Federwild, Fleischzubereitungen von Geflügel, Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 18 zugelassen ist.

Artikel 5 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen zugelassen ist

Sendungen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, und von Nutzkaninchen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 zugelassen ist.

Artikel 6 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist

Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Sendungen von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Artikel 7 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen ist

Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG zugelassen ist.

Artikel 8 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zugelassen ist

Sendungen von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen. Der Eingang in die Union von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, ist jedoch auch aus Drittländern zulässig, die nicht auf einer solchen Liste aufgeführt sind.

Artikel 9 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, zugelassen ist

Sendungen von Fischereierzeugnissen, ausgenommen die in Artikel 8 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 10 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist 20

Sendungen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen ist.

Artikel 11 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln zugelassen ist

Sendungen von Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 12 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Schnecken in die Union zugelassen ist 19

Sendungen mit Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 13 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben zugelassen ist

Sendungen von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.

Artikel 14 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen zugelassen ist 19

(1) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II Teil 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2) Sendungen mit Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

(3) Sendungen von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4) Sendungen von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 15 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Artikel 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zugelassen ist.

(2) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen Einfuhren von Geflügelfleisch der betreffenden Tierarten nach den Bestimmungen in diesem Teil des genannten Anhangs zugelassen ist.

(3) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

Artikel 16 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zugelassen ist

(1) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan stammen.

(2) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Geflügel, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan stammen.

(3) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Fischereierzeugnissen, die bzw. das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(4) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen von Hasenartigen und von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, die bzw. für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(5) Sendungen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen im Sinne des Anhangs III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang von Rohstoffen, die aus diesen Waren gewonnen wurden, gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

Artikel 17 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den Drittländern stammen, die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 19 in der Spalte "Land" aufgeführt sind und in der Spalte "Honig" des genannten Anhangs mit einem "X" gekennzeichnet sind.

Artikel 18 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von bestimmten hochverarbeiteten Erzeugnissen zugelassen ist

Sendungen von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin, hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

  1. im Fall von Rohstoffen, die von Huftieren stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;
  2. im Fall von Rohstoffen, die aus Fischereierzeugnissen stammen, aus allen in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  3. im Fall von Rohstoffen, die von Geflügel stammen, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder Gebieten.

Artikel 19 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Reptilienfleisch zugelassen ist

Sendungen von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus der Schweiz 20, Botsuana, Vietnam, Südafrika oder Simbabwe stammen.

Artikel 20 Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zugelassen ist 19

Sendungen mit Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in einem Drittland oder Drittlandsgebiet haben und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt werden, das in Anhang IIIa dieser Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 21 Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union sonstiger Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist

Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen die in den Artikel 3 bis 20 genannten Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus den folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen:

  1. wenn sie aus Huftieren gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten Drittländern oder aus Südkorea, Malaysia, Pakistan oder Taiwan;
  2. wenn sie aus Geflügel gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Drittländern oder aus Taiwan;
  3. wenn sie aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, aus den in Anhang II aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  4. wenn sie aus Hasenartigen und aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden, aus den in Spalte 1 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten;
  5. wenn sie aus verschiedenen Tierarten gewonnen wurden, aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten, die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für das jeweilige Erzeugnis tierischen Ursprungs aufgeführt sind.

Artikel 22 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird gestrichen;

2. Anhang I wird gestrichen.

Artikel 23 Aufhebung

Die Entscheidung 2006/766/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung 2006/766/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 24 Übergangsbestimmungen

Bis zum 20. April 2021 gestatten die Mitgliedstaaten weiterhin den Eingang in ihr Hoheitsgebiet von Sendungen von Tierdarmhüllen gemäß Artikel 7 aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen die Einfuhr solcher Sendungen in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG gestattet ist.

Artikel 25 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206).

4) Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.05.2016 S. 13).

6) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.02.2009 S. 12).

8) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

9) Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 01.11.2003 S. 38).

10) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

11) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53).

12) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

13) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10).

14) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

15) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21).

16) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1).

17) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

18) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

19) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

20) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

21) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

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Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den Menschlichen Verzehr zulässig ist 1 Anhang I 20


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
AU Australien
CA Kanada
CH Schweiz 2
CL Chile
GB Vereinigtes Königreich 3
GG Guernsey
GL Grönland
IM Insel Man
JE Jersey
JM Jamaika Nur Meeresschnecken
JP Japan Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
KR Südkorea Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA Marokko Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI Anlage V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten
NZ Neuseeland
PE Peru Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur
TH Thailand Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
TN Tunesien
TR Türkei
US Vereinigte Staaten von Amerika Washington State und Massachusetts
UY Uruguay
VN Vietnam Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
1) Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff "Fischereierzeugnisse" in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) fallen.

2) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.

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Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen zulässig ist, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang i abgedeckt sind Anhang II 20


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Beschränkungen
AE Vereinigte Arabische Emirate
AG Antigua und Barbuda Nur lebender Hummer
AL Albanien
AM Armenien Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere
AO Angola
AR Argentinien
AU Australien
AZ Aserbaidschan Nur Kaviar
BA Bosnien und Herzegowina
BD Bangladesch
BJ Benin
BN Brunei Darussalam Nur Aquakulturerzeugnisse
BR Brasilien
BQ Bonaire, St. Eustatius, Saba
BS Bahamas
BY Weißrussland
BZ Belize
CA Kanada
CG Kongo Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden
CH Schweiz 1
CI Côte d'Ivoire
CL Chile
CN Volksrepublik China
CO Kolumbien
CR Costa Rica
CU Kuba
CV Cabo Verde
CW Curação
DZ Algerien
EC Ecuador
EG Ägypten
ER Eritrea
FJ Fidschi
FK Falklandinseln
GA Gabun
GB Vereinigtes Königreich 2
GD Grenada
GE Georgien
GG Guernsey
GH Ghana
GL Grönland
GM Gambia
GN Guinea Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41) ist nicht anzuwenden.
GT Guatemala,
GY Guayana
HK Hongkong
HN Honduras
ID Indonesien
IL Israel
IM Insel Man
IN Indien
IR Iran
JE Jersey
JM Jamaika
JP Japan
KE Kenia
KI Republik Kiribati
KR Südkorea
KZ Kasachstan
LK Sri Lanka
MA Marokko
MD Republik Moldau Nur Kaviar
ME Montenegro
MG Madagaskar
MK Nordmazedonien
MM Myanmar/Birma
MR Mauretanien
MU Mauritius
MV Malediven
MX Mexiko
MY Malaysia
MZ Mosambik
NA Namibia
NC Neukaledonien
NG Nigeria
NI Nicaragua
NZ Neuseeland
OM Oman
PA Panama
PE Peru
PF Französisch-Polynesien
PG Papua-Neuguinea
PH Philippinen
PM St. Pierre und Miquelon
PK Pakistan
RS Serbien

ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

RU Russland
SA Saudi-Arabien
SB Salomonen
SC Seychellen
SG Singapur
SH St. Helena

ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

Tristan da Cunha

ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension

Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)
SN Senegal
SR Suriname
SV El Salvador
SX St. Martin
TG Togo
TH Thailand
TN Tunesien
TR Türkei
TW Taiwan
TZ Tansania
UA Ukraine
UG Uganda
US Vereinigte Staaten von Amerika
UY Uruguay
VE Venezuela
VN Vietnam
YE Jemen
ZA Südafrika
ZW Simbabwe
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.

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Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Froschschenkeln und Schnecken zulässig ist, die gemäß Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Anhang III 19 20


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Beschränkungen
AE Vereinigte Arabische Emirate
AL Albanien
AM Armenien
AO Angola
AR Argentinien
AU Australien
AZ Aserbaidschan
BA Bosnien und Herzegowina
BD Bangladesch
BJ Benin
BR Brasilien
BQ Bonaire, St. Eustatius, Saba
BS Bahamas
BY Weißrussland
BZ Belize
CA Kanada
CH Schweiz 1
CI Côte d'Ivoire
CL Chile
CN Volksrepublik China
CO Kolumbien
CR Costa Rica
CU Kuba
CV Cabo Verde
CW Curação
DZ Algerien
EC Ecuador
EG Ägypten
ER Eritrea
FJ Fidschi
FK Falklandinseln
GA Gabun
GB Vereinigtes Königreich 2
GD Grenada
GE Georgien
GG Guernsey
GH Ghana
GL Grönland
GM Gambia
GT Guatemala
GY Guayana
HK Hongkong
HN Honduras
ID Indonesien
IL Israel
IM Insel Man
IN Indien
IR Iran
JE Jersey
JM Jamaika
JP Japan
KE Kenia
KI Republik Kiribati
KR Südkorea
KZ Kasachstan
LK Sri Lanka
MA Marokko
MD Republik Moldau Nur Schnecken
ME Montenegro
MG Madagaskar
MK Nordmazedonien
MM Myanmar/Birma
MR Mauretanien
MU Mauritius
MV Malediven
MX Mexiko
MY Malaysia
MZ Mosambik
NA Namibia
NC Neukaledonien
NG Nigeria
NI Nikaragua
NZ Neuseeland
OM Oman
PA Panama
PE Peru
PF Französisch-Polynesien
PG Papua-Neuguinea
PH Philippinen
PM St. Pierre und Miquelon
PK Pakistan
RS Serbien

ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999

RU Russland
SA Saudi-Arabien
SB Salomonen
SC Seychellen
SG Singapur
SH St. Helena

ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension

SN Senegal
SR Suriname
SV El Salvador
SX St. Martin
SY Syrien Nur Schnecken
TG Togo
TH Thailand
TN Tunesien
TR Türkei
TW Taiwan
TZ Tansania
UA Ukraine
UG Uganda
US Vereinigte Staaten von Amerika
UY Uruguay
VE Venezuela
VN Vietnam
YE Jemen
ZA Südafrika
ZW Simbabwe
1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132).

2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.

.

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Insekten in die Union zulässig ist, gemäß Artikel 20 Anhang IIIa 19 20 21


ISO-Ländercode Drittland oder Drittlandsgebiet Bemerkungen
CA Kanada
CH Schweiz
KR Südkorea
TH Thailand
VN Vietnam

.

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 23 Anhang IV


Entscheidung 2006/766/EG Die vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 8
Artikel 2 Artikel 9
Artikel 3 -
Artikel 4 -
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II


ENDE

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