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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/582 der Kommission vom 3. April 2019 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von neuen leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2017 und für die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft, einschließlich ihrer Mitglieder, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2342)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 100 vom 11.04.2019 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 muss die Kommission jedes Jahr für jeden Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen in der Europäischen Union die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen berechnen. Auf der Grundlage dieser Berechnung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und Emissionsgemeinschaften ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beachtet haben.

(2) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugen. Erfolgt die Typgenehmigung von leichten Nutzfahrzeugen in einem Mehrstufenverfahren, so ist der Hersteller des Basisfahrzeugs für die CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs verantwortlich.

(3) Alle Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission die Werte für 2017 im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(4) Am 17. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 65 Herstellern die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2017 mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung etwaige Fehler zu melden. 23 Hersteller teilten Fehler mit.

(5) Im Fall der übrigen 42 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigt werden.

(6) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Fehler und die Gründe für ihre Berichtigung überprüft und den Datensatz bestätigt oder angepasst.

(7) Im Fall von Aufzeichnungen ohne entsprechende Fahrzeug-Identifizierungsnummern, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder falsch waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und die Masse gelten.

(8) Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum vorgegebenen Ziel für die spezifischen Emissionen (ausgedrückt als die durchschnittlichen Emissionen abzüglich der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen), wobei die Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, in die Berechnung einmal einbezogen und einmal nicht einbezogen werden. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(9) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte gelten, dass ein Hersteller die Zielvorgabe für seine spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4

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(Stand: 03.05.2019)

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