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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 97 vom 08.04.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG ist das Niveau der Sprachkenntnisse festgelegt, über das Triebfahrzeugführer verfügen müssen, damit sie im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen aktiv und wirksam kommunizieren können. Ferner ist darin die Möglichkeit vorgesehen, Triebfahrzeugführer, die in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen eingesetzt werden, von den Sprachanforderungen auszunehmen. Um ohne Sicherheitseinbußen für mehr Flexibilität zu sorgen, ist es erforderlich, Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG zu ändern.

(2) Die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG werden nicht als das wirksamste Mittel angesehen, um gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und einen effizienten Betrieb des Eisenbahnnetzes zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn es im Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats zu Störungen kommt, die es erforderlich machen, auf andere Strecken, die durch benachbarte Mitgliedstaaten verlaufen, auszuweichen. In solchen Fällen entsteht kurzfristiger Bedarf an Triebfahrzeugführern mit besonderen Sprachkenntnissen, die auf den Ausweichstrecken eingesetzt werden können und so die Kontinuität des Betriebs sicherstellen.

(3) Alternativ zu den geltenden Sprachanforderungen müssen andere Möglichkeiten geprüft werden, die für mehr Flexibilität sorgen, gleichzeitig aber ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das den geltenden Anforderungen zumindest gleichwertig ist. Diese Alternativen könnten darin bestehen, die sprachlichen Anforderungen stärker zu spezifizieren (d. h. mit Schwerpunkt auf Eisenbahnterminologie) oder die Anforderungen an das allgemeine Sprachniveau herabzusetzen und dies mit alternativen Mitteln, die eine wirksame Kommunikation unterstützen, zu kombinieren. Durch diese Alternativen muss eine aktive und wirksame Kommunikation im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen sichergestellt werden.

(4) Um zuverlässige Ergebnisse über die Wirksamkeit der alternativen Mittel zu erhalten, müssen diese im täglichen Betrieb erprobt werden. Ihre Auswirkungen sollten deshalb im Rahmen von Pilotprojekten, die in zwei Phasen durchgeführt werden, unter realen Bedingungen geprüft werden. In der ersten Phase sollten Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen Pilotprojekte durchführen, in denen alternative Mittel verwendet werden und Triebfahrzeugführer zum Einsatz kommen, die die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllen. Stellt sich in der ersten Phase dieser Pilotprojekte heraus, dass die alternativen Mittel die Sprachkenntnisse des Triebfahrzeugführers wirksam ergänzen, so sollte die zweite Projektphase unter Verwendung der alternativen Mittel, die sich in der ersten Phase als wirksam erwiesen haben, mit Triebfahrzeugführern durchgeführt werden, die über geringere Sprachkenntnisse als in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG vorgeschrieben verfügen. Für die Durchführung der zweiten Phase sollten das Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber gemeinsam eine Ausnahme bei der Kommission beantragen.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten, die den beteiligten Akteuren wie der Kommission, den nationalen Sicherheitsbehörden und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union bei der Einreichung und Prüfung der Ausnahmeanträge und bei der Durchführung der Pilotprojekte zukommen, sollten präzisiert werden.

(6) Entscheidend für den Prozess der Beantragung von Ausnahmen ist die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden. Ihre befürwortende Stellungnahme sollte dem gemeinsamen Antrag des Eisenbahnunternehmens und des Infrastrukturbetreibers beigefügt werden.

(7) Die Vorbereitung der geplanten Pilotprojekte und die entsprechenden Folgenabschätzungen nehmen Zeit in Anspruch. Andererseits ist es aber notwendig, möglichst zeitnah über eine Rechtsgrundlage für die flexibleren Sprachanforderungen zu verfügen, um die Pilotprojekte so bald wie möglich durchführen zu können und auf eventuelle Störungen im Schienennetz der EU vorbereitet zu sein. Die neuen Vorschriften sollten deshalb ohne eine weitere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten Anwendung finden.

(8) Anhang VI Nummer 8 umfasst ein eigenständiges Regelwerk, das ohne Bezugnahme auf andere Teile des Anhangs oder auf die Richtlinie 2007/59/EG ausgelegt werden kann. Aus diesem Grund sollte der vorliegende Änderungsrechtsakt unmittelbar anwendbare Vorschriften enthalten.

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(Stand: 15.04.2019)

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