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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 60)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, das heißt ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Im Bereich des Eisenbahnverkehrs lassen sich die Auswirkungen, die der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf Bescheinigungen und Genehmigungen hat, von den betroffenen Unternehmen durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Niederlassung in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten und die dortige Beantragung der jeweils erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen.

(3) Um Fragen zu regeln, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste und -infrastruktur unmittelbar betreffen, und so sicherzustellen, dass diese Dienste aufrechterhalten werden und Störungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wären spezifische Vereinbarungen nach Artikel 14 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlich. Nach Maßgabe der genannten Richtlinie würde durch solche Vereinbarungen auch die Gegenseitigkeit für Unternehmen aus der Union und Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, sichergestellt.

(4) Derartige Vereinbarungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich können erst abgeschlossen werden, nachdem das Vereinigte Königreich ein Drittland geworden ist. Vor allem ist derzeit eine zwischenstaatliche Kommission, die auf der Grundlage des am 12. Februar 1986 unterzeichneten Vertrags von Canterbury eingerichtet wurde und die in Sicherheitsfragen von der Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel beraten wird, mit der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Union auf den Kanaltunnel betraut. Das auf dem genannten Vertrag beruhende System müsste im Hinblick auf den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland angepasst werden. Vor allem sollte die Verantwortung für den sich im französischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Kanaltunnels der alleinigen Kontrolle einer zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegen, damit sichergestellt ist, dass das Unionsrecht auf diesen Teil des Tunnels angewendet wird. Diese zuständige Behörde könnte im Interesse der bestmöglichen Erfüllung ihrer Aufgaben und der Berücksichtigung der Merkmale, die der Tunnel auf beiden Seiten der Grenze aufweist, sowie zur Erleichterung der Kohärenz der Entscheidungen jedoch die Stellungnahmen einer auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten eingerichteten binationalen Organisation wie der auf der Grundlage des Vertrags von Canterbury eingerichteten Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel, von der die zwischenstaatliche Kommission beraten wird, berücksichtigen oder sonstige Mittel der Zusammenarbeit mit den für den sich im britischen Hoheitsgebiet befindenden Teil des Tunnels verantwortlichen Behörden entwickeln.

(5) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sind abhängig von Sicherheitsstandards und -verfahren, Anforderungen für die Tätigkeit als Eisenbahnunternehmen und Anforderungen für das Führen eines Triebfahrzeugs, die mit den Anforderungen in der Union identisch sind, die auf die für die Gewährleistung der grenzüberschreitenden Eisenbahnverbindung mit dem Vereinigten Königreich genutzten Infrastruktur und sowohl auf Unternehmen, die diese Infrastruktur für ihren Betrieb nutzen, als auch auf Fahrzeugführer, die auf dieser Infrastruktur Triebfahrzeuge führen, Anwendung finden.

(6) Damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vereinbarungen schließen und sonstige Maßnahmen ergreifen können, die angesichts des Status des Vereinigten Königreichs als Drittland erforderlich sind, um Störungen zu vermeiden, besteht die Notwendigkeit, die Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse zu verlängern.

(7) Eine derartige Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnissen sollte auf den Zeitraum beschränkt sein, den die betroffenen Mitgliedstaaten für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49

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(Stand: 03.04.2019)

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