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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 13)



Liste -  zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den für den Handel geltenden Transparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie in Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik geschlossen wurden.

(2) Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Drittlandzentralbanken und auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeweitet werden.

(3) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission 2 enthaltene Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken sollte aktualisiert werden, auch um die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf andere Drittlandzentralbanken auszuweiten.

(4) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5) Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Freistellung, während der Übergangszeit gemäß dem Austrittsabkommen für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet; die Geltung der Verordnung endet am Ende dieses Zeitraums.

(6) Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England die gegenwärtige Befreiung nicht mehr in Anspruch nehmen könnte, es sei denn, die Bank of England wird in die Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken aufgenommen.

(7) Die Kommission hat anhand der vom Vereinigten Königreich erteilten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der Bank of England erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht 3 zufolge ist es angemessen, der Zentralbank des Vereinigten Königreichs eine Freistellung von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren. Dementsprechend sollte die Bank of England in die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 enthaltene Liste der freigestellten Zentralbanken aufgenommen werden.

(8) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben hinsichtlich der Stellung, der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern des ESZB Zusicherungen gegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik eine vergleichbare Freistellung wie nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren.

(9) Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission entsprechend geändert werden.

(10) Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die von den Handelstransparenzanforderungen befreiten Zentralbanken und öffentlichen Stellen, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 aufgelistet sind, behandelt werden. Diese Liste kann unter Berücksichtigung der Regulierungsentwicklung in diesen Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.

(11) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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