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Regelwerk, EU 2019, Bau - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 der Kommission vom 19. März 2019 über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 80, ber. L 318 S. 185 A;
Beschl. (EU) 2022/2357 - ABl. L 311 vom 02.12.2022 S. 165;
Beschl. (EU) 2023/2461 - ABl. L 2023/2461 vom 09.11.2023)



Ergänzende Informationen
Nachfolgeregelung der VO (EU) 305/2011 Gültig ab

NormenübersichtNormen zur VO (EU) 305/2011
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen Hersteller die Methoden und Kriterien, die in den harmonisierten Normen enthalten sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale der unter diese Normen fallenden Bauprodukte heranziehen.

(2) Mit Schreiben M/109 vom 29. August 1996, M/130 vom 29. Januar 1999, M/139 vom 26. Juni 2001, M/122 vom 14. Dezember 1998 und M/135 vom 5. Mai 2000 erteilte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) Aufträge über die Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 2 (im Folgenden "Mandate"). Die Fundstellen der harmonisierten Normen, die aufgrund von Mandaten ausgearbeitet wurden, werden im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.

(3) Die Mandate ermöglichen die Überarbeitung der auf ihrer Grundlage ausgearbeiteten harmonisierten Normen. Das CEN hat einige dieser harmonisierten Normen überarbeitet, um den technischen Entwicklungen und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Rechnung zu tragen. Das CEN hat insbesondere die harmonisierten Normen für die folgenden Produkte überarbeitet: Brandmeldeanlagen, Faserzement-Dachplatten und dazugehörige Formteile, Glas im Bauwesen und Faserzement-Tafeln.

(4) Die Kommission hat geprüft, ob die vom CEN überarbeiteten harmonisierten Normen den jeweiligen Mandaten und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen.

(5) Die vom CEN überarbeiteten harmonisierten Normen entsprechen den jeweiligen Mandaten und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 muss für jede harmonisierte Norm, die eine andere ersetzt, eine Koexistenzperiode angegeben werden. Eine solche Koexistenzperiode wurde für die Norm EN 15824:2017 für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln angegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union 4 veröffentlicht. Wegen deren Kürze ist es allerdings für die Hersteller nicht möglich, sich rechtzeitig auf die Verwendung der Norm einzustellen, weshalb die Angabe einer neuen Koexistenzperiode notwendig ist.

(7) Damit die Hersteller die überarbeiteten harmonisierten Normen so schnell wie möglich verwenden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Bauprodukte, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Bauprodukte, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden unter Angabe einer neuen Koexistenzperiode im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. März 2019

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2

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