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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7334)

(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 121 A;
Beschl. (EU) 2023/975 - ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 77)



Neufassung- Ersetzt Entsch. 2010/15/EU

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen BAUA / EU
Normen über Produkte nach der RL über die allgemeine Produktsicherheit

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Nummer 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 2,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (Community system for the rapid exchange of information on dangers arising from the use of consumer products, "RAPEX") geschaffen worden, anhand dessen Informationen über Maßnahmen und Aktionen, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher aufweisen, schnell zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können.

(2) Gemäß Anhang II Ziffer 8 der Richtlinie 2001/95/EG müssen die Leitlinien im Licht neuer Entwicklungen und Erfahrungen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Entscheidung 2010/15/EU der Kommission 3 stellt die erste und einzige Aktualisierung dieser Leitlinien dar.

(3) Angesichts neuer Entwicklungen und um die Meldeverfahren durch die Einbeziehung bewährter Vorgehensweisen effizienter und effektiver zu gestalten, ist eine weitere Aktualisierung dieser Leitlinien erforderlich.

(4) Einige Ausdrücke und Verweise sind hinfällig geworden und die Kommunikationsmittel zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Behörden selbst sind überholt.

(5) Neue Instrumente, die in den letzten Jahren für das zuverlässige Funktionieren von RAPEX entwickelt wurden (Wiki-Seiten, Schnittstelle zwischen RAPEX und anderen Systemen zur Marktüberwachung), müssen in den Leitlinien Berücksichtigung finden.

(6) Die Kriterien der RAPEX-Meldungen sind infolge der neuen Entwicklungen ungenau geworden und bedürfen der Klarstellung.

(7) Der grenzüberschreitende Online-Warenhandel ist gewachsen. Diese Entwicklung muss sich in den Meldeverfahren und in den Werkzeugen widerspiegeln, die für die Folgemaßnahmen zu verwenden sind.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 weitet den in Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Anwendungsbereich von RAPEX auf Produkte aus, die in den Geltungsbereich der erstgenannten Rechtsvorschrift fallen. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs von RAPEX wirft einige Fragen auf, die in den Leitlinien geklärt werden müssen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für Verbrauchsgüter sowie für Produkte, die für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, z.B. für einige medizinische Geräte. Neben den Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bezieht sich diese Verordnung auch auf eine größere Bandbreite an Risiken, etwa auf Risiken für die Sicherheit im Allgemeinen und für die Umwelt. Somit ist es möglich, dass eine Gefährdung nicht nur den Verbraucher betrifft, sondern auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die als "Endverbraucher" bezeichnet werden.

(10) Deshalb sieht Artikel 22

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(Stand: 22.05.2023)

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