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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/402 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19

(ABl. L 72 vom 14.03.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 7. Februar 2018 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Verlautbarung Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Änderungen an IAS 19). Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, dass ein Unternehmen nach einer Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Plans für den verbleibenden Berichtszeitraum die aktualisierten Annahmen aus der Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) zugrundezulegen hat.

(3) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Planänderung, -kürzung oder -abgeltung
(Änderungen an IAS 19)
Anhang

Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Die Paragraphen 101A, 122A, 123A und 179 werden angefügt und die Paragraphen 57, 99, 120, 123, 125, 126 und 156 werden geändert. Vor Paragraph 122A wird eine Überschrift eingefügt.

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: leistungsorientierte Pläne

...

Ansatz und Bewertung

...

57. Die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne durch ein Unternehmen umfasst folgende Schritte:

...

c) Die Bestimmung der folgenden, ergebniswirksam anzusetzenden Beträge:

  1. laufender Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 70-74 und Paragraph 122A).

...

...

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und Gewinn oder Verlust aus der Abgeltung

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(Stand: 13.05.2019)

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