VO (EU) 2019/357
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Artikel 1 Zugänglich zu machende Einzelheiten von SFT
Artikel 2 Einziger Zugang
Artikel 3 Zugang zu den Einzelheiten von SFT entsprechend dem Mandat und dem spezifischen Bedarf einer jeden betroffenen Behörde
Artikel 4 Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT
Artikel 5 Operative Vorkehrungen für den Zugang zu den Einzelheiten von SFT