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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 22)



Liste zur Ergänzung der VO (EU)2015/2365

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen die in dem genannten Artikel aufgeführten Stellen Zugang zu den Einzelheiten von SFT haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Transaktionsregister die betreffenden Gegenparteien und Geschäfte korrekt benennen können. Der von Transaktionsregistern gewährte Zugang sollte den Zugang zu den Einzelheiten der von einer Gegenpartei abgeschlossenen SFT beinhalten, unabhängig davon, ob diese Gegenpartei ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, oder ob diese Informationen Geschäfte betreffen, die über eine bestimmte Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen wurden, sofern der geforderte Zugang Informationen betrifft, die für die Erfüllung der Aufgaben und Mandate der betreffenden Stelle benötigt werden.

(2) Viele der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen haben mehrere und unterschiedliche Mandate und Erfordernisse. Damit die Transaktionsregister nicht ständig prüfen müssen, im Rahmen welchen Mandats und für welchen spezifischen Bedarf eine Stelle Zugang beantragt, und um somit unnötigen Verwaltungsaufwand für diese Transaktionsregister zu vermeiden, sollte den Transaktionsregistern die Möglichkeit gegeben werden, jeder Stelle einen einzigen Zugang einzurichten, der die Mandate und spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Stellen abdecken sollte.

(3) Die Mandate und Aufgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf Transaktionsregister sind in den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegt und umfassen unter anderem die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern. Eine wirksame Beaufsichtigung setzt voraus, dass die ESMa uneingeschränkt auf sämtliche Einzelheiten aller bei sämtlichen Transaktionsregistern erfassten SFT zugreifen kann.

(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sind Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems und haben im Hinblick auf die Finanzstabilität und Systemrisiken sehr ähnliche Mandate und Aufgaben wie die ESMA. Daher ist es wichtig, dass diese Behörden wie die ESMa auf sämtliche Einzelheiten aller SFT zugreifen können.

(5) Wegen der engen Zusammenhänge zwischen SFT und der Geldpolitik sollte ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2365 auf alle Einzelheiten von SFT, die die von diesem Mitglied ausgegebene Währung betreffen, und insbesondere zu allen Einzelheiten von SFT, bei denen das Darlehen oder die Sicherheit auf die von dem betreffenden Mitglied des ESZB ausgegebene Währung lautet, zugreifen können.

(6) Aufgabe bestimmter in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführter Stellen ist es, Systemrisiken für die Finanzstabilität zu überwachen. Die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer mit der Stabilität des Finanzsystems zusammenhängenden Aufgaben erfordert, dass diese Stellen Zugang zu dem breitesten Spektrum von Marktteilnehmern und Handelsplätzen und zu den umfassendsten und granularsten Einzelheiten von SFT für das Gebiet haben, für das sie zuständig sind, was je nach betroffener Stelle ein Mitgliedstaat, das Euro-Währungsgebiet oder die Union sein kann.

(7) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 2 wurde ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet. Ein Transaktionsregister sollte sicherstellen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) auf die Einzelheiten aller SFT zugreifen kann, die von einer im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von der EZB beaufsichtigten Gegenpartei abgeschlossen werden.

(8) Das Mandat und die spezifischen Erfordernisse der in Artikel 12

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