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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. L 64 vom 05.03.2019 S. 7, ber. L 86 S. 118)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP 1 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2014/119/GASP sollte die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 6. März 2020 verlängert, der Eintrag zu einer Person gestrichen und der Anhang durch Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3) Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2020."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2019.

1) Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 06.03.2014 S. 26).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt "Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1" wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" A. Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1"

b) Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person wird aus der Liste gestrichen:

2. Folgender Abschnitt wird angefügt:

" B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden "Strafprozessordnung") stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese umfassen: das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen, sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 164 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176 der Strafprozessordnung).

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der aufgeführten Personen

1. Viktor Fedorovych Yanukovych

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Eigentum und eine gerichtliche Entscheidung vom 1. November 2018 über die Erteilung der Genehmigung für die Festnahme des Verdächtigen, seine Vorladung vor Gericht und seine Überstellung an das Gericht sowie eine Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 8. Oktober 2018, mit der der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine besondere vor dem Hauptverfahren und in Abwesenheit erfolgende Ermittlung zurückgewiesen wird.

2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

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(Stand: 01.04.2019)

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