Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

(ABl. L 55 vom 25.02.2019 S. 1)



Normenübersicht /  Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2014/53/EU dargelegt, können Funkanlagen für den Zugang zu Rettungsdiensten von entscheidender Wichtigkeit sein und sollten daher in entsprechenden Fällen so konzipiert sein, dass sie die für den Zugang zu den Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen.

(2) Das im Rahmen des Programms Galileo auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 errichtete System ist ein globales Satellitennavigationssystem (im Folgenden "GNSS"), das vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der Union steht und hochpräzise Positionsbestimmungsdienste unter ziviler Kontrolle bereitstellt. Das Galileo-System kann in Kombination mit anderen GNSS genutzt werden.

(3) In der 2016 angenommenen Weltraumstrategie für Europa 3 werden Maßnahmen zum Einsatz von Positionsbestimmungs- und Navigationsdiensten von Galileo für Mobiltelefone angekündigt.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 4 unterstützt der Rat die Entwicklung eines starken nachgelagerten Marktes für weltraumgestützte Anwendungen und Dienste und unterstrich, dass geeignete Maßnahmen - gegebenenfalls auch ordnungspolitischer Art - ergriffen werden sollten, damit die uneingeschränkte Kompatibilität bei in der EU verkauften Geräten und Anreize für die Einführung von mit Galileo kompatiblen Geräten auf dem Weltmarkt gesetzt werden.

(5) In der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist die Einrichtung der einheitlichen europäischen Notrufnummer (112) in der gesamten Union vorgesehen und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen, die für Endnutzer elektronische Kommunikationsdienste für ausgehende Gespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Nummerierungsplans bereitstellen, den die Notrufe bearbeitenden Stellen zumindest für Anrufe, die bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehen, Informationen zum Anruferstandort übermitteln.

(6) Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten (im Folgenden "Mobilgeräte") bilden die Kategorie von Telekommunikationsfunkanlagen, die in der Union am häufigsten für bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Anrufe genutzt werden.

(7) Der Grad der Genauigkeit der Angabe des Standorts der Funkanlage, über die der Zugang zu den Rettungsdiensten erfolgt, spielt eine entscheidende Rolle dafür, dass der erforderliche Zugang zu diesen Diensten auf wirksame Weise gewährleistet ist. Gegenwärtig erfolgt die Standortbestimmung bei Notrufen über Mobiltelefone mithilfe einer Funkzellen-Identifikationsnummer anhand des Versorgungsbereichs des Funkmasts, den das Mobiltelefon nutzt. Der Versorgungsbereich eines Funkmasts variiert zwischen 100 m und mehreren Kilometern. In manchen Fällen, insbesondere in Berggebieten, Städten und großen Gebäuden kann dies zu erheblichen Fehlern bei der Bestimmung des Standorts von Anrufern in Notfällen führen.

(8) Wird die Bestimmung des Anruferstandorts auf der Grundlage der Funkzellen-Identifikationsnummer durch WLAN- und GNSS-Informationen ergänzt, ist eine wesentlich genauere Bestimmung des Anruferstandorts möglich, wodurch schnellere und wirksamere Hilfsmaßnahmen ergriffen und Ressourcen optimiert werden können.

(9) Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts auf Basis der GNSS-Positionsbestimmung sind bereits in acht Mitgliedstaaten und einigen Drittstaaten im Einsatz.

(10) Für auf dem Notruf 112 basierende bordeigene eCall-Systeme in Fahrzeugen ist nach der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bereits vorgeschrieben, dass Empfänger solcher Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.

(11) Aus den genannten Gründen sollten auch Mobilgeräte in die in Artikel 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion