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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 9 A;
VO (EU) 2020/779 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 6)



Neufassung -Ersetzt zum 16.06.2019 VO (EU) 201/2011

s. a.: Normen zur RL 2008/57/EG

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, Antragsteller, benannte Stellen sowie bestimmte Stellen sollten für die den Anträgen auf Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beizufügenden Dokumente harmonisierte Muster verwenden, um die Bewertung solcher Anträge durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") oder durch nationale Sicherheitsbehörden zu straffen und die Überwachung des Eisenbahnsystems der Union durch die nationalen Sicherheitsbehörden zu erleichtern.

(2) Die Ausstellung der in der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen EG-Erklärungen muss vereinfacht werden. Insbesondere ist es notwendig, die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten, der EG-Prüferklärung für Teilsysteme, der Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme sowie der typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge zu vereinfachen.

(3) Zudem muss die Erstellung des den EG-Erklärungen beizufügenden technischen Dossiers vereinfacht werden, indem für die EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten, die von benannten Stellen ausgestellte EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme sowie für die von bestimmten Stellen ausgestellte Bescheinigung entsprechende Muster festgelegt werden.

(4) In der EG-Konformitätserklärung, der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und in ihren Begleitdokumenten sollte nachgewiesen werden, dass die Interoperabilitätskomponenten den Verfahren unterzogen wurden, die in den entsprechenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ("TSI") für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit festgelegt sind, und es sollte auf diese TSI und andere einschlägige Rechtsakte der Union Bezug genommen werden.

(5) Auf der Grundlage der Betriebsbewährung ausgestellte EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Interoperabilitätskomponenten sollten als zusätzliche Erklärung zur EG-Konformitätserklärung für Interoperabilitätskomponenten angesehen werden.

(6) Aufgrund der Art der vorzulegenden Informationen sollte für die EG-Konformitätserklärung und die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung von Interoperabilitätskomponenten dasselbe Muster verwendet werden können.

(7) In der EG-Prüferklärung für Teilsysteme und den Begleitdokumenten sollte die Durchführung der jeweiligen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen und auf die Richtlinien, TSI und sonstigen Rechtsakte der Union sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.

(8) Um zu gewährleisten, dass Teilsysteme im Laufe der Zeit die grundlegenden Anforderungen kontinuierlich erfüllen, sollte die EG-Prüferklärung alle das Teilsystem betreffenden Änderungen widerspiegeln und der Antragsteller sollte über Verfahren verfügen, um die EG-Prüferklärung laufend zu aktualisieren.

(9) Das EG-Prüfverfahren für geänderte Teilsysteme sollte mit Artikel 15

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(Stand: 19.08.2020)

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