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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 21 vom 24.01.2019 S. 13, ber. 2020 L 397 S. 33;
VO (EU) 2020/910 - ABl. L 208 vom 01.07.2020 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2) Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit präzisiert, angeglichen bzw. vereinfacht werden.

(3) Zudem machen neue Entwicklungen in Bezug auf Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, neue Technologien und Sicherheitsausrüstungen zur Bewältigung der veränderten Bedrohungs- und Risikoszenarien sowie die Weiterentwicklung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entsprechende Änderungen der Durchführungsbestimmungen erforderlich.

(4) Die Änderungen betreffen Maßnahmen in folgenden Bereichen: Flughafensicherheit, Überarbeitung der Vorschriften über Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hinblick auf eine Stärkung der Sicherheitskultur und Belastbarkeit, Einführung, Festlegung von Leistungsstandards und Verwendung von Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräten) und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräten).

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 20

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Die Nummern 2, 20, 25, 26, 28 bis 38, 44 und 45 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2019

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:

"1.1.3.4. Hatten nachfolgend aufgeführte Personen, Fluggäste oder Besatzungsmitglieder Zugang zu sensiblen Teilen, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden:

  1. nicht kontrollierte Personen;
  2. Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen;
  3. Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die von Flughäfen in der Union eintreffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission * von den gemeinsamen Grundstandards abweicht; dies gilt nicht, wenn die betreffenden Fluggäste und Besatzungsmitglieder bei ihrer Ankunft abgeholt und gemäß Nummer 1.2.7.3 aus diesen Bereichen hinausbegleitet werden.

Diese Nummer gilt für Luftfahrzeuge, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, als erfüllt und findet keine Anwendung, wenn Personen, die unter die Nummern 1.3.2 und 4.1.1.7 fallen, Zugang zu sensiblen Teilen hatten.

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